Als E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten im Postfach können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht verstoßen.
Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf entsprechende Webseiten weitergeleitet werden, teilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mit. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht nur, wenn die Nutzerin oder der Nutzer vorab ausdrücklich zugestimmt habe (Rechtssache C-102/20).
Im konkreten Fall hatte das Städtische Werk Lauf an der Pegnitz Werbeeinblendungen des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo per E-Mail bei Nutzern des Online-Dienstes T-Online beanstandet: Diese Werbemaßnahme verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Der Bundesgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.
Dieser teilte nun mit, die Einblendung solcher Werbenachrichten im Mail-Postfach könne eine unerbetene Nachricht zum Zweck der Direktwerbung im Sinne der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation darstellen. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Vorgehensweise des Stromlieferanten das Ziel der Richtlinie beeinträchtige, die Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer vor unerbetenen Werbenachrichten zu schützen.
Demnach ist Inbox-Werbung ohne Zustimmung mit unzulässigen Spam-Mails vergleichbar. Wenn sie gehäuft und regelmäßig erscheine, könne sie außerdem als nach Wettbewerbsrecht unzulässiges «hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen» gelten. Über den konkreten Fall muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
dpa