Der Europäische Gerichtshof hat den Schutz von Urheberrechten bei Material auf Online-Tauschbörsen gestärkt.
Wer anderen Nutzern auf einer solchen Plattform urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass seine IP-Adresse, Namen und Anschrift an den Rechteinhaber weitergeleitet werden. Dies sei unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, entschied das höchste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg. Der Auskunftsantrag des Rechteinhabers müsse aber gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sein.
Konkret geht es um sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Dabei schließen sich mehrere Computer gleichberechtigt zusammen. Dies kann als Online-Tauschbörse genutzt werden – etwa indem eine Video-Datei in viele Schnipsel geteilt und dezentral auf verschiedenen Computern gespeichert wird. Die Segmente können aber problemlos von anderen Mitgliedern des Netzwerkes wieder zusammengesetzt werden, so dass auch urheberrechtlich geschützte Dateien wieder abgespielt werden können.
In dem Urteil betont der EuGH, dass das Zugänglichmachen einer Datei über diesen Weg eine «öffentliche Wiedergabe» nach EU-Recht ist. Zum anderen sei es eine «Zugänglichmachung», wenn ein Nutzer «in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens» anderen Zugang zu geschützten Werken verschafft. Das EU-Recht verbiete es nicht, IP-Adressen von Peer-to-Peer-Netzwerknutzern, deren Internetanschlüsse für illegale Aktivitäten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern. Mit dem Urteil wolle der Gerichtshof einen hohen Schutz für geistiges Eigentum gewährleisten, erklärte das Gericht weiter.
dpa