Elektronische Stechuhr im ERP-System: Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Arbeitszeiterfassung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen – und das ab sofort. Darüber hinaus können Betriebsräte in Unternehmen zukünftig auf eine elektronische Personalzeiterfassung (PZE) pochen.

„Die Stechuhr kommt zurück, ist aber gleichzeitig komplett überholt. Unternehmen sind gut beraten, die Personalzeiterfassung zu einem integralen Bestandteil der IT-Infrastruktur zu machen, anstatt neue Insellösungen zu schaffen. Optimal ist daher die elektronische Stechuhr im ERP-System“, sagt Christian Biebl, Geschäftsführer von Planat. Das ermöglicht den Unternehmen nicht nur die Erfassung der Arbeitszeiten, sondern auch die Auswertung verschiedener Projektparameter, um zukünftige Kalkulationen präziser zu machen.

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Übergangszeit: Keine  

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass die vom EuGH vorgegebene Pflicht aller Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen, bereits jetzt für alle deutschen Unternehmen gilt. „Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“, sagte die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Inken Gallner in der Verhandlung.   Aus der europarechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes ergebe sich, dass keine Übergangszeit angesetzt werden könne. Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz beispielsweise bei Nichtbeachtung des Urteils können nach § 25 mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 25.000 Euro geahndet werden. Entstehen dem Arbeitnehmer möglicherweise Gesundheitsgefahren, können auch strafrechtliche Maßnahmen angesetzt werden.

www.planat.de

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