Kommentar zum Welttag der Barrierefreiheit

DSA: Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband fordert Korrektur

DSA

Soziale Medien nutzen, online auf Nachrichten zugreifen, Informationen über Suchmaschinen finden – all das ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Trotzdem können blinde und sehbehinderte Menschen sich nicht auf den Zugang zu diesen Angeboten verlassen. Und das soll auch so bleiben, wenn es nach den EU-Institutionen geht.

Denn der Europäische Rechtsakt für digitale Dienste (Digital Services Act, kurz DSA) in seiner momentanen Fassung sieht vor, dass die Anbieter digitaler Plattformen und Dienste nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Stattdessen setzt man auf freiwillige Verhaltenskodizes.

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„Barrierefreiheit muss ohne Wenn und Aber gewährleistet sein“, sagt Klaus Hahn, der Präsident des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV). „Ansonsten droht eine wachsende digitale Kluft zwischen denjenigen, die Zugang zu neuen Technologien haben und von ihnen profitieren, und denjenigen, die beim digitalen Wandel zurückbleiben.“

Im Einklang mit dem Europäischen Behindertenforum (EDF) fordert der DBSV deshalb die EU-Institutionen und insbesondere auch die Bundesregierung auf, vor der endgültigen Verabschiedung der Verordnung nachzubessern und Barrierefreiheit für die Anbieter digitaler Plattformen zur Pflicht zu machen.

Hintergrund

Die Einigung zum Digital Services Act wurde als Meilenstein bei der Regulierung großer Online-Plattformen, dem Schutz der Online-Nutzer, der Gewährleistung der Meinungsfreiheit und der Chancen für Unternehmen gefeiert. Diese Verordnung benachteiligt jedoch blinde und sehbehinderte Menschen wie auch Menschen mit anderen Behinderungen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Das betrifft nicht nur die Nutzung sozialer Medien, von Suchmaschinen und News-Portalen. Auch die im DSA verankerten Mechanismen zur Kennzeichnung von Hassreden oder illegalen Waren sind für Menschen mit Behinderungen nicht garantiert nutzbar. Zudem ist mit den aktuell vorgesehenen Regelungen nicht gewährleistet, dass sie die Kontrolle über ihre privaten Daten und die von den Algorithmen empfohlenen Inhalte oder Produkte behalten. Nicht einmal bei Notfällen im Bereich der öffentlichen Gesundheit ist garantiert, dass Menschen mit Behinderungen Informationen erhalten, die lebenswichtig sein können.

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Auf europäischer Ebene gibt es mit dem European Accessibility Act (EAA) bereits eine solide rechtliche und technische Grundlage für die Zugänglichkeit von Dienstleistungen. Die zunehmend wichtiger werdenden Plattformangebote sind bislang nicht von diesen Regelungen erfasst. Nun muss die Möglichkeit genutzt werden, mit dem DSA diese gravierende Regelungslücke zu schließen.

www.dbsv.org

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