Update 23.05., 12:35Uhr
Suchmaschinen wie Google müssen fragwürdige Artikel über Menschen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann aus ihren Trefferlisten löschen, wenn die Betroffenen offensichtlich falsche Angaben hinreichend nachweisen können.
Die Betreiber sind nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und auf die Betroffenen zuzugehen. Das entschied der sechste Zivilsenat am BGH am Dienstag. Die Karlsruher Richter orientierten sich dabei an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Im konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche. Die Kläger wollten, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht. Der BGH gab ihnen allerdings nur in dem Punkt Recht, dass keine Fotos mit ihnen ohne jeglichen Kontext in den Trefferlisten angezeigt werden dürfen – sogenannte Vorschaubilder. (Az. VI ZR 476/18)
dpa
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25.05.23, 4:30Uhr
Es geht um das sogenannte Recht auf Vergessenwerden im Internet: Der Bundesgerichtshof (BGH) will am Dienstag (12.00 Uhr) verkünden, wann Betroffene ein Recht darauf haben, dass Google fragwürdige Artikel über sie aus seinen Trefferlisten entfernt. Die Karlsruher Richter dürften sich an einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) orientieren, wonach der Suchmaschinen-Betreiber nicht verpflichtet ist, aktiv nach kritischen Artikeln zu forschen.
Der Betroffene hat demnach selbst nachzuweisen, dass die Angaben über ihn offensichtlich unrichtig sind. Gelinge ihm das, müsse Google die Links zu den beanstandeten Inhalten entfernen. Der sechste Zivilsenat am BGH muss diese Vorgaben nun auf den konkreten Fall anwenden.
Dabei geht es um ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, das sich im Internet in Misskredit gebracht sieht. Die Kläger wollen, dass mehrere kritische Artikel über ihr Anlagemodell nicht mehr als Treffer auftauchen, wenn man bei Google nach ihren Namen sucht.
Eine US-amerikanische Internetseite hatte die Texte veröffentlicht. Deren Betreiberin war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, sie lanciere gezielt negative Berichte, um die Betroffenen damit zu erpressen.
Google entfernte die Links zu den Artikeln nicht. Zur Begründung hieß es, man könne nicht beurteilen, ob etwas an den Vorwürfen dran sei.
Das Kölner Oberlandesgericht hatte im Jahr 2018 entschieden, dass Google die beanstandeten Texte größtenteils weiter anzeigen darf. Die Kläger hätten eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht auf die erforderliche Weise dargelegt. Der Vorsitzende Richter am BGH, Stephan Seiters, deutete in der mündlichen Verhandlung Ende April an, dass dies für den Senat wohl mit den EuGH-Vorgaben in Einklang steht.
Dass sich die Luxemburger Richter mit dem Thema befasst hatten, geht ebenfalls auf das Verfahren zurück: Der BGH hatte sich 2020 schon einmal dem Fall gewidmet. Weil es für den Datenschutz EU-weit einheitliche Standards gibt, hatte der Senat den EuGH zurate gezogen.
Insbesondere wollten die obersten Zivilrichter Deutschlands wissen, ob Google in solchen Fällen in eigener Verantwortung Nachforschungen anstellen muss – mit dem Risiko, dass dann womöglich lieber ein Bericht mehr als einer zu wenig blockiert werden dürfte. Seit Dezember 2022 liegt die Luxemburger Entscheidung dazu vor.
In der mündlichen Verhandlung im April wurde länger über kleine Vorschaubilder («Thumbnails») diskutiert, die bei der Google-Suche neben Links in der Trefferliste auftauchen. Die Kläger wehren sich gegen bestimmte Bilder aus einem Artikel, die sie unter anderem im Cabrio oder bei einem Hubschrauber-Flug zeigen – angeblich ein Beleg dafür, dass «Hintermänner und Initiatoren» in Luxus schwelgen würden.
Hier pochten die Google-Anwälte darauf, dass die Motive nicht generell zu löschen seien, sondern höchstens dann, wenn sie mit dem Link zu dem beanstandeten Artikel hinterlegt sind. Ein Totalverbot sei nicht rechtens, weil es Google zur aktiven Filterung zwinge.
dpa