EU-Urheberrechtsrichtlinie: Urteil widerspricht Grundgedanken des freien Internets

Am Dienstag hat der Europäische Gerichtshof über die Klage Polens gegen Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie geurteilt. Ein Kommentar von Dr. Bernhard Rohleder.

Das Urteil des EuGH betrifft Internetnutzerinnen und Internetnutzer ebenso wie die Betreiber sozialer Medien und Urheberinnen und Urheber. Uploadfilter bleiben faktisch bestehen, was dem Grundgedanken des freien Internet diametral gegenübersteht. Weit mehr als 60 Millionen Deutsche sind im Internet unterwegs, rund 70 Prozent von ihnen nutzen soziale Medien. Plattformen sind also für viele Menschen ein ganz zentraler Ort, um sich zu informieren, mit anderen auszutauschen, die eigene Meinung frei zu äußern. 

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Die Plattformen in Deutschland haben sich den Herausforderungen der EU-Urheberrechtsrichtlinie seit ihrer Umsetzung gestellt:  Sie geben Urheberinnen und Urhebern die Möglichkeit, ihre Werke zu sperren. Da die meisten Plattformen bereits Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen haben, sind automatische Blockierungen nur selten erforderlich. Gleichwohl bestehen in der Praxis weiterhin Unsicherheiten, etwa dazu, wie „Pastiche“ genau definiert wird und in welchen Fällen eine Erlaubnis zur Veröffentlichung besteht. Hier muss schnell Klarheit geschaffen werden.

www.bitkom.org

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