Das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ beruht auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2014. Demnach können Privatpersonen von Google verlangen, dass bestimmte Webseiten nicht mehr in der Suche auftauchen.
Dieser Auslistungsanspruch gilt aber nicht, wenn dem die Meinungs- oder Informationsfreiheit entgegensteht. So wurde kürzlich in einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall zu Ungunsten des Klagenden entschieden. Ein früherer Geschäftsführer des Arbeitersamariterbunds (ASB) Mittelhessen wollte verhindern, dass die Suchmaschine im Zusammenhang mit seinem Namen Presseberichte aus den Jahren 2011 bis 2013 anzeigt. Insgesamt haben Europäer bislang die Entfernung von 3,7 Millionen URLs aus den Google-Suchergebnissen beantragt. Davon wurden rund 1,5 Millionen URLs tatsächlich entfernt. Die Gesamtzahl der URLs, um deren Löschung Einzelpersonen aus Deutschland gebeten haben, beläuft sich auf 606.375, davon wurden 264.078 aus dem Suchindex entfernt. Lediglich die Franzosen machen häufiger vom „Recht auf Vergessenwerden“ Gebrauch.
Bild: Die Grafik bildet ausgewählte Zahlen zum „Recht auf Vergessenwerden“ ab. (Quelle: Statista)