Update 08.10., 15:00
Facebook darf die Nutzung von Pseudonymen verbieten. Das Oberlandesgericht München entschied am Dienstag in zwei Fällen zugunsten des sozialen Netzwerks und befand die sogenannte Klarnamenpflicht für rechtens.
Facebook habe «angesichts eines mittlerweile weit verbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet» ein berechtigtes Interesse, so bereits präventiv auf seine Nutzer einzuwirken. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens sei geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, erklärte das Gericht in beiden Urteilen. «Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.»
Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: «Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.»
In den beiden vorliegenden Fällen hatte Facebook die Profile zweier Personen gesperrt, die Fantasienamen verwendeten. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. In Ingolstadt war die Klarnamenpflicht verworfen, in Traunstein bestätigt worden. Beim in Traunstein verhandelten Fall waren zudem rassistische Postings über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler hinzugekommen.
dpa
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Muss man bei Facebook unter seinem echten Namen auftreten oder sind Pseudonyme erlaubt? Im Gesetz heißt es: «Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.» Facebook machte in seiner Berufung geltend, dieser Paragraf sei mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar.
Das Oberlandesgericht München will am Dienstag zwei Entscheidungen zur sogenannten Klarnamenpflicht verkünden. Dabei sah es zuletzt gut für Facebook aus: In der mündlichen Verhandlung im September hatten die Richter angedeutet, dass die vom sozialen Netzwerk ausgesprochene Verpflichtung zum echten Namen rechtens sein könnte.
Damit hatte das Gericht damals eine zunächst gegenläufige vorläufige Einschätzung geändert. Zentrale Frage für das Ergebnis ist, ob Passagen aus dem Telemediengesetz in den verhandelten Fällen greifen oder nicht. Ursprünglich hatten die Entscheidungen bereits im Oktober verkündet werden sollen, der Termin wurde allerdings zweimal verschoben.
Facebook hat in seinen Nutzungsbedingungen festgeschrieben, dass jeder Nutzer in seinem Profil seinen echten Namen verwenden muss. Zwei Personen, die Fantasienamen verwendeten, hatte Facebook deshalb ihre Profile gesperrt. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. In beiden Fällen muss nun das OLG in zweiter Instanz entscheiden.
Beim in Traunstein verhandelten Fall hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen echten Namen verwendete. Das Landgericht hatte damals befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe.
Als der Nutzer wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar «Weekend yeah :-)» postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards. Auch dies könnte nach den vorläufigen Hinweisen des Oberlandesgerichts rechtens gewesen sein.
Im zweiten Fall hatte die erste Instanz die Klarnamenpflicht dagegen verworfen. Das Landgericht Ingolstadt hatte der Klage einer Frau stattgegeben, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt wurde. Die Klarnamen-Klausel verstoße gegen das Telemediengesetz und sei daher unwirksam, so die Richter damals. Es gebe berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können.
dpa