Nach einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg sind fehlende Datenschutzerklärungen auf einer Homepage wettbewerbswidrig und Abmahnungen durch Wettbewerber damit zulässig.
Das Landgericht Würzburg betritt damit juristisches Neuland nach Inkraftreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018. Es wurde bislang nur diskutiert, ob datenschutzrechtliche Verstöße auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Nun liegt eine erste Entscheidung (Az.: 11 O 1741/18) vor und es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen.
Verhältnis zwischen DSGVO und UWG
Neben der DSGVO gilt auch weiterhin das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In den beiden Gesetzen findet sich aber keine konkrete Antwort auf die Frage, ob datenschutzrechtliche Verstöße unlauter im Sinne des UWG sind oder nur nach den Vorschriften der DSGVO geahndet werden können. Nach der DSGVO werden primär die durch Datenschutzverstöße betroffenen Personen und die Aufsichtsbehörden ermächtigt, nicht die Wettbewerber. Vor Inkrafttreten der DSGVO haben einige Gerichte entschieden, dass auch Wettbewerber gegen solche Verstöße vorgehen können. An diese Rechtsprechung knüpft das Landgericht Würzburg mit seiner Entscheidung an.
Vorsicht: Abmahngefahr durch Verbraucherverbände
Neben dem DSGVO und dem UWG sollte man nicht das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) aus den Augen verlieren. Dort ist in § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG geregelt, das bestimmte Verbraucherverbände einige Datenschutzverstöße als Verbraucherschutzgesetzverstöße abmahnen können. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG sind insbesondere
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Der Anwendungsbereich ist damit sehr weit und erfasst ohne Weiteres Datenerhebungen über eine kommerzielle Webseite.
Fazit
Eine vollständige Datenschutzerklärung ist daher ein Muss.
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