Ist eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Homepage nun wettbewerbswidrig oder nicht? Nach unterschiedlichen Urteilen zweier Landesgerichte gibt es ein Urteil des OLG Hamburg zu dem Thema Datenschutzverstöße.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Bonn fallen Verstöße gegen die DSGVO nicht in den Anwendungsbereich des Wettbewerbrechts. Mitbewerber können daher keine wirksamen Abmahnungen aussprechen. Das LG Würzburg ist anderer Ansicht.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Würzburg sind fehlende Datenschutzerklärungen auf einer Homepage wettbewerbswidrig und Abmahnungen durch Wettbewerber damit zulässig.
Seit die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft ist, herrscht noch immer große Unsicherheit. Viele Unternehmen fürchten sich vor sogenannten „Abmahnanwälten“ und angekündigten Bußgeldern in Höhe von mehreren tausend Euro.
Für über die Hälfte der Online-Händler (66 Prozent) stellen Abmahnungen eine akute Existenzbedrohung dar. Das ist ein Ergebnis der Studie „Abmahnungen im Online-Handel”, die Trusted Shops bereits in der 7. Auflage durchgeführt hat.
Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) kommt zwar nicht überraschend, aber sorgt dennoch für allerlei Wirrungen bei Unternehmen, Verbänden und anderen Betroffenen. Jeder weiß, dass er handeln muss, doch wo zu beginnen ist, weiß kaum jemand. Klar ist, wer nicht tätig wird, riskiert saftige Abmahnungen.
Der Missbrauch hat System: Im Schatten des Gesetzgebers wächst das Instrument der Abmahnung rasant zu einer existentiellen Bedrohung von Gewerbetreibenden heran.
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