Darf Facebook Daten von allen möglichen Diensten und Websites mit Konten verknüpfen, ohne zuvor die freiwillige Zustimmung der Nutzer einzuholen? Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) streiten am Dienstag (9.30 Uhr) das Bundeskartellamt und das Unternehmen über Datenschutz und Wettbewerbsrecht. Es geht um eine Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in diesem Fall.
Die OLG-Richter haben in dem Streit zwar noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Facebook muss aber für die Dauer des Verfahrens die Anordnung des Bundeskartellamts nicht umsetzen. Das hatte im Februar 2019 verfügt, dass Facebook Daten von Diensten wie WhatsApp oder Instagram sowie anderen Websites nur noch dann Nutzerkonten zuordnen darf, wenn dazu die freiwillige Einwilligung der Nutzer vorliegt. Bisher verlangt Facebook eine pauschale Zustimmung, damit das Soziale Netzwerk genutzt werden kann.
Das Kartellamt wirft Facebook unter anderem vor, seine marktbeherrschende Stellung für unzulässige Vertragsbedingungen für die Nutzer zu missbrauchen und den Wettbewerb zu verzerren. Behördenpräsident Andreas Mundt sagte dem «Bayerischen Rundfunk (B5 aktuell)», Facebook zwinge seine Nutzer, einer «uferlosen Datensammlung» zuzustimmen. Facebook sichere sich damit nicht nur Daten über sein Soziales Netzwerk, sondern auch über die zum Konzern gehörenden Unternehmen WhatsApp und Instagram sowie über fremde Internetseiten. Mundt forderte eine, «innere Entflechtung des Unternehmens». Demnach soll Facebook Daten zwar weiter sammeln, aber nicht mehr wie bisher bündeln dürfen.
Das OLG hat aber Probleme mit der Argumentation des Bundeskartellamts. Einen Wettbewerbsschaden und eine wettbewerbliche Fehlentwicklung wegen der beanstandeten Datenverarbeitung durch Facebook sehen die Richter nicht. Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, sind sie überzeugt. Unkenntnis der Nutzungsbedingungen beruhe nicht auf der Marktmacht von Facebook, sondern auf Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer.
Die OLG-Richter kritisierten, dass das Kartellamt keine ausreichenden Ermittlungen zu einem sogenannten Als-Ob-Wettbewerb durchgeführt habe, um zu ermitteln, welche Nutzungsbedingungen für die Nutzer sich im Wettbewerb gebildet hätten. Auch bei der Bewertung der Verbraucherdaten folgte das OLG den Kartellwächtern nicht. Die Daten könnten im Gegensatz zu bezahltem Geld dupliziert werden. Wenn Daten an Facebook gegeben werden, schwäche das den Verbraucher wirtschaftlich nicht. Nutzer könnten die Daten auch Wettbewerbern von Facebook zur Verfügung stellen.
Ein Urteil kann bereits nach der BGH-Verhandlung am Dienstag oder zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.
dpa