BGH prüft: Wer darf Datenschutzverstöße vor Gericht bringen?

Prozess

Update Do, 29.09.2022, 14:43 Uhr

Verbraucherschutzverbände dürften bald vom Bundesgerichtshof (BGH) grünes Licht bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht zu ziehen – auch wenn es keine konkret Betroffenen gibt.

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Eine Bedingung könnte aber sein, dass mutmaßlich geschädigte Verbraucher auch identifizierbar sind. So kristallisierte es sich am Donnerstag bei einer Verhandlung in Karlsruhe heraus, in der der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook vorgeht.

Der BGH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Dies hatte der EuGH verneint. Auf der Grundlage wurde nun weiterverhandelt. Wann der BGH sein Urteil spricht, war zunächst unklar. (Az. I ZR 186/17)

In zwei weiteren am Donnerstag verhandelten Fällen geht es um die Frage, ob auch Mitbewerber eines Unternehmens – konkret Apotheker – in solchen Fällen klageberechtigt sind. Hierzu hatte sich der EuGH nicht geäußert. Eventuell stellt der erste Zivilsenat daher den Kollegen in Luxemburg dazu noch Fragen. Wann er darüber entscheidet, stand ebenfalls zunächst nicht fest. (Az. I ZR 222/19 u.a.)

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dpa

Update Do, 29.09.2022, 3:30Uhr

Dürfen Verbraucherschützer und Konkurrenten wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht ziehen? In gleich mehreren Verfahren befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag (10.00 Uhr) mit dieser Frage. Ob die obersten Zivilrichter und -richterinnen schon Urteile sprechen, ist offen.

Einmal geht es um die Frage, ob Verbraucherzentralen unabhängig von betroffenen Nutzern gegen Facebook klagen können (Az. I ZR 186/17). In den beiden anderen Fällen streiten konkurrierende Apotheker wegen bei Amazon angebotener Produkte (Az. I ZR 222/19 u.a.).

Der BGH hatte im Facebook-Fall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Die Apotheker-Fälle setzte der erste Zivilsenat solange aus. Auf Grundlage der EuGH-Entscheidung von April dieses Jahres wird nun weiterverhandelt.

Allerdings haben die Luxemburger Richter nur über die Klagebefugnis von nach nationalem Recht berechtigten Verbänden entschieden: Diese können dem Urteil zufolge bei Datenschutzverstößen von Internet-Riesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen – auch wenn sie keinen konkreten Auftrag von Betroffenen haben. Zur Frage der Klagebefugnis eines Mitbewerbers äußerte sich der EuGH nicht.

Konkret geht es bei den angemahnten Verstößen bei Facebook darum, dass im «App-Zentrum» der Plattform kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert würden, bei denen Nutzerinnen und Nutzer zumindest in der Version von 2012 mit einem Klick auf «Sofort spielen» automatisch der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zugestimmt hätten. Bei einem Spiel endeten die entsprechenden Hinweise mit dem Satz: «Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.» Land- und Kammergericht Berlin hatten den Verbraucherschützern Recht gegeben.

In den anderen Fällen wenden sich Apotheker gegen einen Mitbewerber, der über die Internetseite Amazon Produkte feilbietet. Die Konkurrenz kritisiert etwa, für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten beim Bestellprozess habe er keine Einwilligung eingeholt. Das Oberlandesgericht Naumburg folgte beide Male der Argumentation.

dpa

Mi, 28.09.2022, 17:30Uhr

Dürfen Verbraucherschützer und Konkurrenten wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht ziehen? In gleich mehreren Verfahren befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag (10.00 Uhr) mit dieser Frage. Ob die obersten Zivilrichter und -richterinnen schon Urteile sprechen, ist offen.

Einmal geht es um die Frage, ob Verbraucherzentralen unabhängig von betroffenen Nutzern gegen Facebook klagen können (Az. I ZR 186/17). In den beiden anderen Fällen streiten konkurrierende Apotheker wegen bei Amazon angebotener Produkte (Az. I ZR 222/19 u.a.).

Der BGH hatte im Facebook-Fall den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat gefragt, ob eine Klagebefugnis gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Die Apotheker-Fälle setzte der erste Zivilsenat solange aus. Auf Grundlage der EuGH-Entscheidung von April dieses Jahres wird nun weiterverhandelt.

dpa

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