Update 28.09.2022, 14:20Uhr
Verärgerte Kunden und Kundinnen dürfen nach einem Kauf über die Internetplattform Ebay ihre Kritik durchaus scharf formulieren. Diese darf aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine Schmähkritik sein – also nicht rein der Herabwürdigung des Verkäufers dienen.
Werturteile hingegen seien durch die Meinungsfreiheit im Grundgesetz geschützt, entschied der achte Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe. «Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.» (Az. VIII ZR 319/20)
In dem Fall hatte ein Mann über Ebay bei einem Unternehmen aus Bayern vier Gelenkbolzenschellen gekauft. Von den gezahlten 19,26 Euro waren 4,90 Euro Versandkosten. Nach Erhalt der Ware schrieb er in einer Bewertung: «Ware gut, Versandkosten Wucher!!» In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay heißt es zum Thema Bewertungen: «Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.» Der Verkäufer wollte erwirken, dass der Kunde den «Wucher»-Kommentar entfernen muss – das Gericht folgte dem jedoch nicht.
dpa
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Update 28.09. 12:02Uhr
Wie sachlich müssen verärgerte Kunden und Kundinnen nach einem Geschäft über die Internetplattform Ebay ihre Kritik formulieren? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch verhandelt.
Die Vorsitzende Richterin Rhona Fetzer deutete an, dass die Grenze erst bei Schmähkritik liegen könnte. So werden Äußerungen genannt, bei denen es nicht um die Sache geht, sondern das Herabwürdigen im Vordergrund steht. Das Recht zur freien Meinungsäußerung sei recht weitreichend. Wann der achte Zivilsenat sein Urteil spricht, war zunächst unklar. (Az. VIII ZR 319/20)
In dem Fall hatte ein Mann über Ebay bei einem Unternehmen aus Bayern vier Gelenkbolzenschellen gekauft. Von den gezahlten 19,26 Euro waren 4,90 Euro Versandkosten. Nach Erhalt der Ware schrieb er in einer Bewertung: «Ware gut, Versandkosten Wucher!!» In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay heißt es zum Thema Bewertungen: «Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.» Dieser Wortlaut sei nicht eindeutig und lasse Interpretationsspielraum, sagte Fetzer.
dpa
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Mi, 28.09.2022, 4:43Uhr
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich am Mittwoch (11.00 Uhr) mit der Frage, wie fundiert Kritik von Käufern und Käuferinnen auf der Internetplattform Ebay sein muss. Und wann Verkäufer und Verkäuferinnen einen Anspruch darauf haben, dass eine negative Bewertung wieder entfernt wird. (Az. VIII ZR 319/20)
In dem Fall hatte ein Mann über Ebay bei einem Unternehmen aus Bayern vier Gelenkbolzenschellen gekauft. Von den gezahlten 19,26 Euro waren 4,90 Euro Versandkosten. Als Bewertung schrieb er nach Erhalt der Produkte im Bewertungsprofil: «Ware gut, Versandkosten Wucher!!»
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay heißt es zum Thema Bewertungen: «Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.» So werden Äußerungen genannt, bei denen es nicht um die Sache geht, sondern das Herabwürdigen im Vordergrund steht. Beide Seiten hatten den AGB zugestimmt.
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe müssen klären, ob die genannte Kundenkritik gegen die Ebay-AGB verstößt. Die Verkäuferin hält die Bewertung «Versandkosten Wucher!!» für unzulässig und will, dass dieser Kommentar entfernt wird.
Das Amtsgericht in Weiden in der Oberpfalz hatte das abgelehnt. Es sah keinen Fall von Schmähkritik, weil die Bewertung in einen Zusammenhang mit den Versandkosten gestellt sei. Das Landgericht in Weiden wiederum entschied im Berufungsverfahren, dass es sehrwohl um Schmähkritik gehe. Es handele sich um eine überspitzte Beurteilung ohne sachlichen Bezug, weil für einen objektiven Leser nicht erkennbar sei, warum die Versandkosten «Wucher» sein sollen, erläuterte der BGH. Gegen dieses Urteil ging der Käufer in Revision. Ob es am Mittwoch schon eine Entscheidung am BGH gibt, ist offen.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Sebastian Lehr, der die Firma Schlauchland GmbH in Weiden vertrat, handelt es sich um eine Art Präzedenzfall, «da die rechtliche Frage zu klären ist, inwieweit die Abgabe einer negativen Bewertung eine vertragliche Nebenpflichtverletzung darstellen kann». Solche Bewertungen stellten ein erhebliches Ärgernis für nahezu den gesamten Online-Handel dar, teilte der Jurist mit. Viele Kunden vertrauten auf die Bewertung vormaliger Käufer. Das sei teils wichtiger als der Ruf einer Marke oder eines Unternehmens.
Ungerechtfertigte negative Bewertungen seien demzufolge erheblich geschäftsschädigend, betonte Lehr. Der finanzielle Schaden sei nicht abzuschätzen, weil unklar sei, wie viele potenzielle Kunden sich auf diese Weise abschrecken lassen. Negative Bewertungen seien keine Ausnahme. «Diese kommen leider immer wieder einmal vor.» Es ist nach seinen Angaben auch keine Seltenheit, dass Kunden mit absichtlich negativen Kommentaren drohten, um etwa Preisnachlässe oder eine Rückgabe von Waren nach Ablauf der Widerrufsfrist durchzusetzen.
dpa