Mit Werbeblockern können Nutzerinnen und Nutzer lästige Onlinewerbung unterdrücken. Aber werden dabei Urheberrechte der Webseitenbetreiber verletzt? Dieses Jahr fällt der BGH keine Entscheidung mehr.
Im Rechtsstreit um einen Werbeblocker auf Internetseiten des Medienkonzerns Axel Springer hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Parteien Zeit für eine erneute Stellungnahme eingeräumt. Die mündliche Verhandlung werde am 10. April 2025 fortgesetzt, erklärte der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenats, Thomas Koch, in Karlsruhe. Den Parteien werde bis zum 9. Januar Zeit gegeben, sich zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einer ähnlichen Sache zu äußern. Wann der BGH daraufhin sein Urteil fällt, ist noch unklar.
Am höchsten deutschen Zivilgericht geht es um eine Klage des Medienunternehmens Axel Springer gegen den Werbeblocker Adblock Plus. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob durch den Werbeblocker die Programmierung der Webseiten unzulässig umgearbeitet und dadurch das Urheberrecht des Verlags verletzt wird. (Az. I ZR 131/23)
Dabei wollte der Senat zunächst eine Entscheidung des EuGH zu einem anderen Fall abwarten. In Luxemburg ging es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Software, die Nutzern das Manipulieren eines Spielkonsole-Programms ermöglicht – sogenannte «Cheat-Software». Der EuGH entschied im Oktober, dass diese Software nicht grundsätzlich gegen Urheberrecht verstoße, solange sie nur vorübergehend Daten im Arbeitsspeicher einer Konsole verändere. Dazu dürfen nun auch die Parteien im BGH-Verfahren Stellung nehmen.
Es ist nicht das erste Mal, dass Axel Springer juristisch gegen den Werbeblocker Adblock Plus vorgeht und mit seiner Klage am höchsten deutschen Zivilgericht landet. Mit einer Wettbewerbsklage war der Verlag 2018 unterlegen. Der BGH sah in dem Angebot der Kölner Firma Eyeo keinen unlauteren Wettbewerb und auch keine rechtswidrige aggressive Geschäftspraxis. Beim zweiten Anlauf stützt sich Springer nun auf das Urheberrecht.
dpa