Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Facebook in seinen sogenannten Gemeinschaftsstandards grundsätzlich selbst festlegen darf, welche Inhalte nicht erwünscht sind und entsprechend weiterhin Beiträge löschen und Nutzer sperren. Aber: Betroffene müssen vor einer drohenden Sperrung informiert werden und die Möglichkeit erhalten, sich zu erklären.
Über die Löschung eines Beitrags muss der Verfasser zumindest nachträglich informiert werden. Facebook sei aufgrund der unternehmerischen Freiheit grundsätzlich dazu berechtigt, auch nicht strafbare Inhalte zu löschen. Kritisch sahen die Richter, dass es vor Löschungen und Sperrungen keine Anhörung der Betroffenen gebe. Deshalb machte das Gericht Vorgaben für das Löschen und Sperren. Geklagt hatten zwei Nutzer, die nach ausländerfeindlichen – aber wohl nicht strafbaren – Äußerungen von Facebook gesperrt und deren fragliche Beiträge gelöscht wurden.
Dazu Dr. Martin Gerecke, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland:
„Die gute Nachricht ist: Facebook kann – wenn man so will als ‚digitaler Hausrechtsinhaber‘ – seinen Nutzern grundsätzlich Verhaltens- und Kommunikationsregeln, das heißt eine ‚Netiquette‘, vorgeben. Diese Vorgaben dürfen auch über die deutschen Straftatbestände, etwa Beleidigung oder Volksverhetzung, hinausgehen. Das ist grundsätzlich richtig, denn viele Hasspostings und Fake News werden nicht vom deutschen Strafgesetzbuch erfasst, auch wenn das Netzwerkdurchsetzungsgesetz und der Medienstaatsvertrag hier einiges zum Besseren gemacht haben.“
Gerecke erklärt:
„Mit seinen weiteren Anforderungen an die Löschung von Postings und Nutzerkonten will der BGH der Gefahr der übermäßigen Löschung und Zensur begegnen. Über entfernte Beiträge muss der Nutzer immerhin im Nachhinein informiert werden. Eine drohende Löschung des ganzen Accounts ist ihm vorab mitzuteilen. Zudem muss Facebook ihm die Gründe der Löschung nennen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, um anschließend den Fall neu zu beurteilen. Auch das ist richtig und passt sich ein in das typische Stellungnahme-Verfahren wie es bei rechtsverletzenden Inhalten bei Intermediären wie zum Beispiel Bewertungsplattformen zum Ausgleich der kollidierenden Grundrechte üblich ist.“
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