App-solut datenschutzkonform: Worauf es in Sachen Technik ankommt

Egal ob bei Firmen, speziellen Interessengruppen oder  der öffentlichen Hand, Apps gewinnen zunehmend an Bedeutung. Schließlich  können durch eine native, mobile Anwendungssoftware nicht nur bestehende  Kunden, Mitarbeiter und Geschäftspartner aktiviert werden, sondern auch neue smartphoneaffine Zielgruppen.

Und mehr noch: Apps beeinflussen mittlerweile  auch Abläufe in der Geschäftswelt. „Von der Erleichterung des Workflows bis hin  zur Erschließung neuer Vertriebs- und Kommunikationswege ist prinzipiell alles  möglich, vorausgesetzt die App beachtet geltende Datenschutzregeln und  wirksame Einwilligungen“, betont Andreas Köninger, Entwickler und Vorstand der  SinkaCom AG. 

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Wenn es die Technik macht  

In Sachen Datenschutz hat sich einiges getan. So müssen neben DSGVO und  ePrivacy-Richtline seit 1. Dezember 2021 auch die neuen TTDSG-Regelungen  berücksichtigt werden. „Von letzteren sind nicht nur große Konzerne wie Facebook oder Google betroffen, sondern beispielsweise auch Unternehmen, die  planen eine eigene App mit Chat-Funktion anzubieten“, weiß Andreas Köninger.  Entsprechend gilt es bereits in der Entwicklungsphase kritische Schwachstellen  in der technischen Gestaltung und in den Voreinstellungen zu vermeiden. Um  den Grundsätzen und Anforderungen der sogenannten Privacy-by-Design-Richtlinie zu genügen, müssen etwa passende Mittel wie Pseudonymisierung,  Verschlüsselung und Anonymisierung der IP-Adresse für die Verarbeitung  personenbezogener Daten ergriffen werden. „Hinzu kommt neben einer Nutzerauthentifizierung auch die technische Umsetzung des Widerspruchrechts“,  so der Experte.

Insbesondere wenn eine Vielzahl von Zustimmungen einzuholen  ist, benötigt die App zudem passende Privatsphäre-Einstellungen, die es Usern  erlauben, ihre Einwilligung einzusehen und gegebenenfalls zurückzuziehen. Hier  sollte ein System implementiert sein, dass die Wahrung der Nutzerrechte auf  Auskunft, Löschung, Berichtigung und Datenübertragbarkeit gewährleistet.  Datensparsamkeit kann als Grundsatz in den Hintergrund treten, wenn die  Datenhoheit für den Kunden sichergestellt werden kann. Darüber hinaus ist  sicherzustellen, dass in einer Datenschutzerklärung alle erhobenen  Informationen gelistet sind. „In der Praxis wird dazu häufig auf eine Website verlinkt“, berichtet Andreas Köninger. „Eine solche Verknüpfung kann allerdings  dafür sorgen, dass so mancher Hinweis über die relevanten Prozesse  unvollständig abgebildet wird.“ Daher rät der Experte zur Erstellung einer eigens auf die mobile Software abgestimmten Datenschutzerklärung. „Im Idealfall ist  diese in der App nicht nur leicht auffindbar, sondern bereits vor der Installation im  Store einsehbar“, fügt Andreas Köninger hinzu. Hierbei werden häufig externe  Services sowie im Rahmen der Programmierung oder des Betriebs eingesetzte  Tools vergessen. Dies kann weitreichende Folgen nach sich ziehen, wenn  beispielsweise ein Service nicht den EU-Richtlinien und den DSGVO-Anforderungen genügt.  

Wenn der Zweck die Mittel heiligt  

Darüber hinaus sollte eine datenschutzkonforme App so voreingestellt  sein, dass sie nur solche Informationen erhebt und verarbeitet, die für eine  einwandfreie Nutzung tatsächlich notwendig sind. „Es gilt der  Zweckbindungsgrundsatz. Daher heißt es in diesem Zusammenhang die  Verwendung personenbezogener Daten auf ein Mindestmaß zu  reduzieren“, unterstreicht Andreas Köninger. So mögen für eine  Bestellung über einen virtuellen Marktplatz beispielsweise Adresse, E-Mail  und Telefonnummer relevant sein, nicht aber der Zugriff auf den  Fotospeicher des Smartphones oder das Mikrofon. „Alles, was darüber  hinausgeht, braucht eine separate Einverständniserklärung mit passender  Opt-out-Möglichkeit“, betont der Experte. Das trifft nicht zuletzt auf das  Tracking des Nutzerverhaltens zu – vor allem, wenn die gewonnenen Daten an Drittanbieter weitergeleitet werden.

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Andreas

Köninger

Vorstand

SinkaCom AG

Bildquelle: SinkaCom AG
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