Seit einigen Wochen sind Abmahnschreiben im Zusammenhang mit Google Fonts im Umlauf. Die darin formulierte Behauptung lautet, dass Persönlichkeitsrechte aus dem Datenschutz (DSGVO) wegen des Einsatzes von Google Fonts auf der Website verletzt werden.
Was man unternehmen sollte
Es bestehen zwei Möglichkeiten bei der Verwendung von Google Fonts: die lokale und die dynamische Einbindung. Bei der lokalen Einbindung werden die verwendeten Schriftarten vorab heruntergeladen. Dies ist datenschutzrechtlich zunächst unbedenklich. Problematisch wird es bei der dynamischen Einbindung. Hierbei werden die Schriftarten beim Öffnen der Website automatisch von den Google-Servern geladen. Hierbei kommt es zu einer Übermittlung der IP-Adresse des Verbrauchers zu Google. Hierin sah das LG München eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und bejahte den Anspruch Schadensersatz und Unterlassung.
Ob eine dynamische Einbindung der Fonts genutzt wird, lässt sich daran erkennen, wenn im Quellcode eine Verlinkung auf googleapis.com oder fonts.gstatic.com angezeigt wird oder der Begriff „fonts.google“ auffindbar ist.
Die Abmahnungen im Zusammenhang mit Google Fonts sind aus rechtlicher Sicht angreifbar und unter Umständen ist es sinnvoll einfach abzuwarten.
Bislang stützen sich sämtliche Abmahnungen auf das Urteil des LG München vom 20.01.2022. Dies ist jedoch in seiner Begründung recht überschaubar und ist das einzige seiner Art. Es besteht die berechtigte Vermutung, dass andere Landgerichte in Deutschland zu einer anderen Auffassung gelangen.
In dem vorherrschenden Masseverfahren der Abmahnungen könnte auch ein rechtsmissbräuchliches Handeln gesehen werden, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Abmahnungen führen kann.
Sofern das Abwarten zu sehr risikobehaftet oder ungewiss für den Einzelnen ist, kann sich auch aktiv gegen die Abmahnung gewehrt werden. Hierbei ist eine fundierte juristische Beratung hilfreich. Sofern die Abmahnung gänzlich haltlos sein sollte, ist neben der Verteidigung gegen diese auch eine negative Feststellungsklage möglich.
Es sind vor allem zwei Kanzleien, die hier ein etwas fragwürdiges Geschäftsmodell entwickelt haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber dieses Vorgehen schon bald unter die Lupe nehmen und auf Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen wird. Die Entscheidung hierzu wird von vielen Verbrauchern dringend erwartet, um die aktuelle Verunsicherung zu beenden.
Legal Tech wichtig bei sogenannten Bagatellfällen
Die Rechtsanwaltskanzlei Schumacher und Partner kann bei Rechtsfragen rund um Persönlichkeitsrechte eine optimale Beratung anbieten. Hier setzt die Kanzlei auf Legal Tech, um diese Fälle zügig zu behandeln. In allen wiederkehrenden Arbeitsschritten (wie Standard-Widerspruchsschreiben) unterstützen Digitalisierung und zahlreiche Automatisierungen die Anwälte bei der Arbeit. Dies sorgt dafür, dass sie mehr Zeit für die Beratung der Mandanten haben. Außerdem wird mit dem Einsatz neuer Technologien eine deutlich höhere und vor allem stets gleichbleibende Beratungsqualität erreicht.
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