Darknet-Serie Teil 3/3

Chancen und Risiken von Darknet-Technologien aus rechtlicher Perspektive

Keine rechts- oder ermittlungsfreien Räume im Darknet

Dennoch wäre es falsch, das Darknet als „rechts-“ oder „ermittlungsfreien Raum“ zu bezeichnen. Zahlreiche erfolgreiche Strafverfolgungsaktivitäten – darunter zum Beispiel die Abschaltung des Online-Marktplatzes „Wallstreet Market“ (2019) und der beiden pädokriminellen Tauschbörsen „Elysium“ (2017) und „Boystown“ (2021) konnten zeigen, dass das Darknet für deutsche Ermittler*innen keine terra incognita mehr ist. Zudem haben Reformen sowohl auf materiell-strafrechtlicher als auch auf strafprozessualer Ebene deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber hierzulande bereit ist, auf neuartige Kriminalitätsphänomene und Entwicklungen in den kriminellen Teilbereichen des Darknets zu reagieren. Europol äußerte sich im September 2020 schließlich sogar dahingehend, dass die „goldene Ära“ der kriminellen Online-Marktplätze im Darknet nunmehr vorüber sei.

Darknet Serie Teil 3 Bild3

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Bild 3: „Seizure banner“ auf dem abgeschalteten Marktplatz „Dark Market“

Spannungsfeld zwischen Chancen und Risiken von Darknet-Technologien

Was jedoch bleibt, ist das Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlichen Schutz von anonymer Internetkommunikation und dem Missbrauch von Darknet-Technologien zur Begehung von Straftaten. Um dieses Spannungsfeld in der Praxis aufzulösen, sollten Strafverfolgungsbehörden personell und technisch so ausgestattet werden, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden IT-forensischen und rechtlichen Mittel voll ausschöpfen können, um strafbare Aktivitäten im Darknet effektiv zu verfolgen. Nichtsdestotrotz wird sich der Einsatz von Darknet-Technologien zu kriminellen Zwecken in der Praxis nie gänzlich verhindern lassen. Dieser Umstand darf in Anbetracht des grundrechtlichen Schutzes und der „hellen Seiten“ von Darknet-Technologien allerdings nicht dazu führen, dass die Legitimität und Legalität von anonymer Internetkommunikation in freiheitlich-demokratischen Rechtsordnungen grundsätzlich in Frage gestellt wird.
 

Hier können Sie die anderen Teile der Darknet-Serie lesen:

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Teil 1: Darket – Licht im Dunkeln

Teil 2: Soziale Netzwerke im Darknet
 


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Weiterbildung Cybersecurity

Unser Fraunhofer Lernlabor Cybersicherheit bietet für Sie einen Kurs an, in dem Sie eine neutrale Sicht auf eine legale und illegale Nutzung des Darknets erhalten. Hier vermitteln wir Ihnen u. a. das grundlegende Wissen zum Thema rechtliche Perspektiven der legalen und illegalen Nutzung, etwa zu betroffenen Grundrechten und Strafrechtsnormen.
 


Weitere Informationen:

Im interdisziplinären Projekt „Parallelstrukturen, Aktivitätsformen und Nutzerverhalten im Darknet (PANDA)“ untersuchen wir die Bedeutung des Darknets für die zivile Sicherheit.

Sandra

Wittmer

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

Team PANDA (Teilbereich Rechtswissenschaften)

Sandra Wittmer schloss ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang von Goethe-Universität Frankfurt am Main im Herbst 2018 mit dem ersten juristischen Staatsexamen ab. Seit Mitte Oktober 2018 ist sie Mitglied im Team PANDA und dort für die rechtswissenschaftliche Forschung zuständig. Derzeit arbeitet Sie an der Fertigstellung ihres
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