Während der Begriff Darknet bei den meisten Menschen bedrohliche Assoziationen hervorruft, ist es für andere ein Ort, dem in Zeiten der Snowden-Enthüllungen rund um die umfangreichen Überwachungs- und Spionagetätigkeiten der NSA die Hoffnung auf ein besseres Internet zugrunde liegt.
Zu größerer Bekanntheit gelangte es hierzulande, nachdem im Juli 2016 die Hintergründe des Anschlags vor dem Olympia-Einkaufszentrum in München ans Licht gekommen waren. Ein 18-jähriger Schüler hatte dort mit einer Waffe, die er über das deutschsprachige Darknet-Forum „Deutschland im DeepWeb“ erworben hatte, neun Menschen erschossen und vier weitere verletzt.
„Helle Seiten“ von Darknet-Technologien
Dabei haben Darknet-Technologien neben kriminellen Verwendungszwecken auch zahlreiche „helle Seiten“ vorzuweisen. Hierzu zählt etwa der freie Zugriff auf Informationen in autoritären Regimen, wodurch die Arbeit von Journalist*innen und Menschenrechts-Aktivist*innen weltweit erleichtert wird. Neben der Umgehung von Internetzensur ermöglicht die Verwendung von Darknet-Technologien Whistleblower*innen aber auch, vertrauliche Dokumente zu veröffentlichen, ohne dass sie hierbei ihre Identität preisgeben müssen. Ein bekanntes Beispiel hierfür stellen die im April 2016 geleakten „Panama Papers“ dar, die über einen sogenannten „Secure Drop“ im Darknet an die Süddeutsche Zeitung weitergeleitet wurden.
Bild 1: Screenshot des „Secure Drops“ der Süddeutschen Zeitung, über den vertrauliche Dokumente anonym an das Investigativ-Team weitergeleitet werden können
Grundrechtlicher Schutz von anonymer Internetkommunikation
Neben dem Schutz von im Ausland agierenden Journalist*innen, Menschenrechts-Aktivist*innen und Whistleblower*innen hat die Verwendung von Darknet-Technologien aus rechtlicher Perspektive jedoch auch hierzulande zahlreiche „helle Seiten“ vorzuweisen. So wird etwa die Entscheidung darüber, durch den Einsatz von Anonymisierungssoftware bei der Internetnutzung unerkannt zu bleiben, verfassungsrechtlich vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG geschützt. Darüber hinaus gewährleistet das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG die Vertraulichkeit von Telekommunikationsvorgängen, worunter neben den konkreten Inhalten der Kommunikation auch die näheren Umstände – also ob, wann und vor allem wer mit wem kommuniziert hat – fallen. Dass die Verwendung von Darknet-Technologien in freiheitlich-demokratischen Rechtsordnungen „keinen legitimen Nutzen“ haben kann, muss daher entschieden zurückgewiesen werden.
Missbrauch der Technologie zur anonymen Begehung von Straftaten
Oftmals werden Darknet-Technologien jedoch auch dafür genutzt, Straftaten im Internet möglichst anonym zu begehen. Aus diesem Grund haben sich in den vergangenen Jahren verschiedenartige Kriminalitätsphänomene im Darknet etabliert, die Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt vor Herausforderungen stellen. Webseiten, über die illegale Handelsgüter angeboten werden, sind hierfür bekannte Beispiele. Dort wird praktisch alles gehandelt, was sich im legalen Marktgeschehen nicht veräußern lässt. Das Spektrum der Straftaten, die über diese Webseiten begangen werden, ist dabei äußerst vielschichtig und reicht vom Handel mit Betäubungs- und Arzneimitteln über die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten bis hin zum Verkauf von ausgespähten Daten und sonstigen (cyber-)kriminellen Dienstleistungen (siehe Bild 2).
Bild 2: Angebote für Ecstasy-Tabletten auf dem inzwischen abgeschalteten Online-Marktplatz „Tochka“