Während der Begriff Darknet bei den meisten Menschen bedrohliche Assoziationen hervorruft, ist es für andere ein Ort, dem in Zeiten der Snowden-Enthüllungen rund um die umfangreichen Überwachungs- und Spionagetätigkeiten der NSA die Hoffnung auf ein besseres Internet zugrunde liegt.
Zu größerer Bekanntheit gelangte es hierzulande, nachdem im Juli 2016 die Hintergründe des Anschlags vor dem Olympia-Einkaufszentrum in München ans Licht gekommen waren. Ein 18-jähriger Schüler hatte dort mit einer Waffe, die er über das deutschsprachige Darknet-Forum „Deutschland im DeepWeb“ erworben hatte, neun Menschen erschossen und vier weitere verletzt.
„Helle Seiten“ von Darknet-Technologien
Dabei haben Darknet-Technologien neben kriminellen Verwendungszwecken auch zahlreiche „helle Seiten“ vorzuweisen. Hierzu zählt etwa der freie Zugriff auf Informationen in autoritären Regimen, wodurch die Arbeit von Journalist*innen und Menschenrechts-Aktivist*innen weltweit erleichtert wird. Neben der Umgehung von Internetzensur ermöglicht die Verwendung von Darknet-Technologien Whistleblower*innen aber auch, vertrauliche Dokumente zu veröffentlichen, ohne dass sie hierbei ihre Identität preisgeben müssen. Ein bekanntes Beispiel hierfür stellen die im April 2016 geleakten „Panama Papers“ dar, die über einen sogenannten „Secure Drop“ im Darknet an die Süddeutsche Zeitung weitergeleitet wurden.

Bild 1: Screenshot des „Secure Drops“ der Süddeutschen Zeitung, über den vertrauliche Dokumente anonym an das Investigativ-Team weitergeleitet werden können
Grundrechtlicher Schutz von anonymer Internetkommunikation
Neben dem Schutz von im Ausland agierenden Journalist*innen, Menschenrechts-Aktivist*innen und Whistleblower*innen hat die Verwendung von Darknet-Technologien aus rechtlicher Perspektive jedoch auch hierzulande zahlreiche „helle Seiten“ vorzuweisen. So wird etwa die Entscheidung darüber, durch den Einsatz von Anonymisierungssoftware bei der Internetnutzung unerkannt zu bleiben, verfassungsrechtlich vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG geschützt. Darüber hinaus gewährleistet das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG die Vertraulichkeit von Telekommunikationsvorgängen, worunter neben den konkreten Inhalten der Kommunikation auch die näheren Umstände – also ob, wann und vor allem wer mit wem kommuniziert hat – fallen. Dass die Verwendung von Darknet-Technologien in freiheitlich-demokratischen Rechtsordnungen „keinen legitimen Nutzen“ haben kann, muss daher entschieden zurückgewiesen werden.
Missbrauch der Technologie zur anonymen Begehung von Straftaten
Oftmals werden Darknet-Technologien jedoch auch dafür genutzt, Straftaten im Internet möglichst anonym zu begehen. Aus diesem Grund haben sich in den vergangenen Jahren verschiedenartige Kriminalitätsphänomene im Darknet etabliert, die Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt vor Herausforderungen stellen. Webseiten, über die illegale Handelsgüter angeboten werden, sind hierfür bekannte Beispiele. Dort wird praktisch alles gehandelt, was sich im legalen Marktgeschehen nicht veräußern lässt. Das Spektrum der Straftaten, die über diese Webseiten begangen werden, ist dabei äußerst vielschichtig und reicht vom Handel mit Betäubungs- und Arzneimitteln über die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten bis hin zum Verkauf von ausgespähten Daten und sonstigen (cyber-)kriminellen Dienstleistungen (siehe Bild 2).
Bild 2: Angebote für Ecstasy-Tabletten auf dem inzwischen abgeschalteten Online-Marktplatz „Tochka“
Keine rechts- oder ermittlungsfreien Räume im Darknet
Dennoch wäre es falsch, das Darknet als „rechts-“ oder „ermittlungsfreien Raum“ zu bezeichnen. Zahlreiche erfolgreiche Strafverfolgungsaktivitäten – darunter zum Beispiel die Abschaltung des Online-Marktplatzes „Wallstreet Market“ (2019) und der beiden pädokriminellen Tauschbörsen „Elysium“ (2017) und „Boystown“ (2021) konnten zeigen, dass das Darknet für deutsche Ermittler*innen keine terra incognita mehr ist. Zudem haben Reformen sowohl auf materiell-strafrechtlicher als auch auf strafprozessualer Ebene deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber hierzulande bereit ist, auf neuartige Kriminalitätsphänomene und Entwicklungen in den kriminellen Teilbereichen des Darknets zu reagieren. Europol äußerte sich im September 2020 schließlich sogar dahingehend, dass die „goldene Ära“ der kriminellen Online-Marktplätze im Darknet nunmehr vorüber sei.
Bild 3: „Seizure banner“ auf dem abgeschalteten Marktplatz „Dark Market“
Spannungsfeld zwischen Chancen und Risiken von Darknet-Technologien
Was jedoch bleibt, ist das Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlichen Schutz von anonymer Internetkommunikation und dem Missbrauch von Darknet-Technologien zur Begehung von Straftaten. Um dieses Spannungsfeld in der Praxis aufzulösen, sollten Strafverfolgungsbehörden personell und technisch so ausgestattet werden, dass sie die ihnen zur Verfügung stehenden IT-forensischen und rechtlichen Mittel voll ausschöpfen können, um strafbare Aktivitäten im Darknet effektiv zu verfolgen. Nichtsdestotrotz wird sich der Einsatz von Darknet-Technologien zu kriminellen Zwecken in der Praxis nie gänzlich verhindern lassen. Dieser Umstand darf in Anbetracht des grundrechtlichen Schutzes und der „hellen Seiten“ von Darknet-Technologien allerdings nicht dazu führen, dass die Legitimität und Legalität von anonymer Internetkommunikation in freiheitlich-demokratischen Rechtsordnungen grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Hier können Sie die anderen Teile der Darknet-Serie lesen:
Teil 1: Darket - Licht im Dunkeln
Teil 2: Soziale Netzwerke im Darknet
Weiterbildung Cybersecurity
Unser Fraunhofer Lernlabor Cybersicherheit bietet für Sie einen Kurs an, in dem Sie eine neutrale Sicht auf eine legale und illegale Nutzung des Darknets erhalten. Hier vermitteln wir Ihnen u. a. das grundlegende Wissen zum Thema rechtliche Perspektiven der legalen und illegalen Nutzung, etwa zu betroffenen Grundrechten und Strafrechtsnormen.
Weitere Informationen:
Im interdisziplinären Projekt "Parallelstrukturen, Aktivitätsformen und Nutzerverhalten im Darknet (PANDA)" untersuchen wir die Bedeutung des Darknets für die zivile Sicherheit.








