Bei IT-Spezialisten, die sich selbstständig machen beziehungsweise als Freelancer aktiv sind, ist es nicht anders als mit anderen Branchenexperten auch: Sie möchten ihre Kernkompetenzen und ihre Umsätze fokussieren, sich aber möglichst wenig mit Regelungen rund um Buchhaltung und Steuern beschäftigen.
Doch dies ist bereits beim Start des eigenen Unternehmens essenziell: Denn auch IT-ler müssen wissen, ob sie ein Gewerbe anzumelden haben und welche Arten der Steuerpflicht für sie relevant sind. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte für Selbstständige aus dem IT-Bereich – sowohl für den Existenzgründer als auch für den Etablierten – zusammen.
Freiberufler oder Gewerbetreibender – ein bedeutsamer Unterschied!
Viele zukünftige Unternehmer sind der Meinung, diese Entscheidung mache keinen großen Unterschied und man können sie sogar willkürlich treffen. Doch das ist nicht der Fall. Auch wenn die Abgrenzung für den ein oder anderen Unternehmer schwierig sein kann, gibt es dennoch Kriterien für diese Unterscheidung, die mit einer ganzen Reihe von steuerrelevanten Regelungen verbunden sind. Sollte die Einstufung im Einzelfall nicht leicht sein, ist es ratsam, dies in einer Beratung für Existenzgründer, mit der IHK oder mit dem Finanzamt zu besprechen, damit es keine Nachfragen oder Sanktionen der einschlägigen Ämter gibt.
Die rechtliche Grundlage dafür, ob ein IT-Experte ein Freiberufler oder Gewerbetreibender mit allen rechtlichen Konsequenzen ist, liefert das Einkommensteuerrecht.
Aus dem oben genannten Paragraphen wird eines bereits mehr als deutlich: Die Abgrenzung hat kein alles entscheidendes Kriterium, sondern ist interpretierbar. Deshalb wird auch beispielhaft eine Liste von Berufen genannt, die für den Freiberufler typisch sind. In diesem Kontext ist das eine besonders wichtig: Es ist nicht ausreichend, wenn ein IT-Fachmann seine Kenntnisse im Rahmen einer einschlägigen Ausbildung erworben oder durch spezifische Berufstätigkeit nachweisen kann. Er muss diese berufsbezogenen Tätigkeiten auch zum Fundament seiner Selbstständigkeit machen. Und: Sollte kein Studium oder eine ähnliche qualifizierende Ausbildung nachweisbar sein, ist es Sache des zukünftigen Unternehmers, dieses Know-How auch nachzuweisen, damit der Status des Freiberuflers verliehen werden kann.
Einige Beispiele aus der Praxis
Um die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit zu erhalten, ist es für den IT-ler das A und O, dass er keine rein verwaltende Tätigkeit ausübt. Es ist vielmehr die fachlich kompetente, auch kreative Leistung, die den begehrten Status des Freiberuflers für die künftige Selbstständigkeit zementieren kann.
Unproblematisch ist die Einordnung als Freiberufler daher vor allem für den Webdesigner und den Webentwickler, insbesondere auch für den Absolventen eines klassischen Studiums der Informatik. Kerngeschäft soll die Entwicklung einer technischen Leistung sein, für die die spezielle Kompetenz des IT-Fachmanns unverzichtbar ist. Das gilt beispielsweise auch für einen Ingenieur, dessen Aufgabe die Überwachung von Netzwerken ist, da diese ohne relevante Kenntnisse rund um Hard- und Software nicht umzusetzen ist. Bei einem EDV-Berater kann die Anerkennung von Freiberuflichkeit dagegen eher schwierig sein, da dieser beratend, aber nicht sachlich im Rahmen der IT-Materie tätig ist.
Was sind die Folgen der Einstufung für den IT-Unternehmer?
Als Freiberufler zu gelten, hat für den zukünftigen IT-Unternehmer einige Vorteile: Zum einen hat er nicht die Verpflichtung, dem Finanzamt Gewerbesteuer abzuführen. Zum anderen hat er eine EÜR (Rechnung, die Einnahmen und Ausgaben als Überschuss ermittelt) abzuliefern, die im Vergleich zur Bilanz von Gewerben erfreulich leichter zu erstellen ist. Auch bei der Umsatzsteuer hat der Freiberufler durch die Möglichkeit, eine IST-Besteuerung nach tatsächlich vereinnahmten Umsätzen zu wählen, in vielen Fällen eine günstigere Option.
Einkommensteuer und Gewerbesteuer im kompakten Überblick
Nicht selten herrscht bei angehenden Selbständigen – ob aus der IT oder jeden anderen Branche – ein Irrtum. Sie sind der Meinung, dass sie (aufgrund ihrer Einstufung als Gewerbetreibender oder Freiberufler) entweder Gewerbesteuer oder Einkommensteuer zu zahlen hätten. Doch diese Steuerarten sind in ihrer Konzeption verschieden. Die Einkommensteuer wird nach dem erzielten Gewinn des Unternehmens bemessen. Es ist dabei irrelevant, ob die Einkünfte aus Freiberuflichkeit oder Gewerbe erzielt worden sind. Die Gewerbesteuer ist dagegen eine Steuer, die erhoben wird, weil die Kommunen, in der sich die Betriebe befinden, durch eine solche Abgabe gefördert werden sollen. Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird ebenfalls der Gewinn des Unternehmens benötigt. Berechnet wird der sogenannte Steuermessbetrag, der mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert wird.
Was ist rund um die Umsatzsteuer wichtig?
Für Existenzgründer ist wichtig zu wissen, dass die Umsatzsteuerpflicht erst ab einem gewissen Umsatzvolumen eintritt. Diese Obergrenze wird staatlich geregelt. Wer diese Marke nicht erzielt, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung wählen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Steuerpflicht keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Wird die Grenze des Umsatzes überschritten, wird der IT-Unternehmer umsatzsteuerpflichtig.
Das bedeutet konkret:
- Verpflichtung zur Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung
- Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen
- Berechtigung des Abzugs von Vorsteuer beim Erwerb betrieblich nötiger Produkte und Dienstleistungen
Digitalisierung für das Steuerwesen nutzen
Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen lohnt es sich, im Rahmen der Buchhaltung und Steuererklärung digitale Medien zu nutzen. Damit dies leicht und professionell gelingt, unterstützt der Staat solche Formen der Digitalisierung im Unternehmen. Einen Überblick über aktuelle Leistungen gibt es vom zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft. Das Föderprogramm Go digital bietet im Rahmen seiner drei Module auch “Digitalisierte Geschäftsprozesse”, mit denen auch Buchhaltung und Steuer effizient und rechtssicher umgesetzt werden können.
Steuerzahlungen sorgfältig berücksichtigen
Auch vom IT-ler werden selbstverständlich regelmäßige Steuerzahlungen gefordert. Diese müssen rechtzeitig geleistet werden, damit keine Säumniszuschläge erhoben werden. Zudem ist es wichtig, dass der Unternehmer Brutto- und Nettobeträge auseinanderhält. Mit eingenommener Umsatzsteuer zu arbeiten, kann bei der Steuerzahlung Probleme bereiten. Besser ist es, solche Dinge mit einem spezialisierten Steuerberater zu thematisieren.