Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen erhöht Verbraucherschutz

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Webseiten, auf denen Dauerschuldverhältnisse wie Abos oder Mitgliedschaften, die Verbraucher:innen auf der Webseite abschließen, müssen ab heute mit einen gut sichtbaren Kündigungsbutton versehen sein, so will es das neue “Gesetz über faire Verbraucherverträge“. Was genau dahinter steckt, weiß die Juristin Lea Mackert von der Kanzlei Bird & Bird.

Für welche Vertragsarten muss zukünftig ein Kündigungsbutton zur Verfügung gestellt werden?

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Lea Mackert: Der Kündigungsbutton muss ab dem 1. Juli 2022 für alle Verträge eingerichtet werden, die Verbrauchern:innen auf einer Webseite abschließen können und mit denen sie ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis mit einem Unternehmen eingehen. 

Dauerschuldverhältnisse sind Verträge über sich wiederholende Leistungen, die für eine befristete oder unbefristete Dauer geschlossen werden, zum Beispiel Abos bei Streamingdiensten wie Netflix und Co, Fitnessstudio-Mitgliedschaften oder Mobilfunkverträge . Auch sogenannte „Bezugsverträge“, bei denen die wiederholte Lieferung von bestimmten Produkten vereinbart wird, zählen dazu, zum Beispiel Lebensmittel-, Kosmetik- oder Zeitschriften-Abos. Der Kündigungsbutton muss Verbraucher:innen per Klick die Abgabe einer Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ermöglichen. Zur Ausübung des Widerrufsrechts ist er nicht vorgesehen.

Ausgenommen von der neuen Regelung sind Verträge, die von Rechts wegen schriftlich gekündigt werden müssen, also zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge, sowie Verträge über Finanzdienstleistungen. Sie brauchen keinen Kündigungsbutton.

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Das neue „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ betrifft also Verträge, die Unternehmen zu einer entgeltlichen Leistung verpflichten. Das ist immer dann der Fall, wenn Verbraucher:innen einen Preis in Form eines Geldbetrags für die Leistung des Unternehmens zahlen. Allerdings – und hier sollten Unternehmen wachsam bleiben – gibt es auch Verträge, in denen die Verbraucher:innen für die vom Unternehmen erbrachte Leistung nicht mit Geld, sondern mit der Bereitstellung von personenbezogenen Daten zahlen. Das kommt zum Beispiel häufig bei der Anlegung eines sogenannten „kostenfreien“ Accounts vor. Dies hätte zur Folge, dass auch Unternehmen, die kostenfreie digitale Dienste anbieten, bei denen Nutzer:innen ein Profil erstellen müssen (z.B. soziale Netzwerke), zur Einrichtung des Kündigungsbuttons verpflichtet sein könnten. Ob solche Dienste tatsächlich als entgeltliche Leistungen im Sinne der Vorschriften zum Kündigungsbutton einzuordnen sind, ist noch nicht geklärt, doch die entsprechenden Anbieter sollten sich über dieses Risiko bewusst sein.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Lea Mackert: Der Kündigungsbutton muss dauerhaft zugänglich, gut lesbar und deutlich beschriftet sein, zum Beispiel mit dem Text “Verträge hier kündigen”. Per Klick müssen die Verbraucher:innen zu einer Bestätigungsseite gelangen, auf der Angaben zur Art der Kündigung (und, im Falle einer außerordentlichen Kündigung, zum Grund der Kündigung) gemacht werden können sowie zur eindeutigen Identifizierung der Person, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags sowie zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung den Vertrag beenden soll. Auch Kontaktdaten zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung müssen hier hinterlegt werden können. 

Die Website muss ferner eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, über welche die Verbraucher:innen die Kündigung direkt übermitteln können. Diese Schaltfläche muss gut lesbar und ausschließlich mit den Worten “Jetzt kündigen” oder einer ähnlich klaren Formulierung beschriftet sein.

Unternehmen müssen den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll, unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen.

Inwiefern hebt sich diese Regelung verbraucherschutzrechtlich von anderen (europäischen) Lösungen ab?

Lea Mackert: Die deutsche Regelung zum Kündigungsbutton geht deutlich über die europäischen Vorgaben zum Schutz von Verbrauchern:innen hinaus. Denn sie geht – anders als die meisten der anderen seit dem 1. Januar bzw. 28. Mai dieses Jahres geltenden neuen Verbraucherschutzregelungen – nicht auf die Umsetzung einer Richtlinie zurück. Zwar sehen auch das Unionsrecht und die Rechtsordnungen anderer EU-Mitgliedsstaaten Regelungen vor, nach denen Verbraucher:innen über Kündigungsmöglichkeiten informiert und ihnen eine einfache Kündigung ermöglicht werden muss, jedoch geht die deutsche Regelung einen Schritt weiter und verlangt die Einrichtung einer technischen Lösung, die mit wenigen Klicks eine Kündigung online erlaubt. 

Gelten die neuen Regelungen auch für Altverträge?

Lea Mackert: Ja, die Regelungen über die Pflicht zur Einführung des Kündigungsbuttons gelten gemäß den Übergangsvorschriften ausdrücklich auch für Schuldverhältnisse, die bereits vor dem 01. Juli 2022 entstanden sind. Ab heute muss damit auch für diese Verträge eine Kündigung über den Kündigungsbutton möglich sein. Andernfalls können Verbraucher:innen unter anderem die entsprechenden Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Lea Mackert Bird & Bird

Lea

Noemi Mackert, LL.M.

Senior Counsel für den Bereich Commercial und Gewerblicher Rechtsschutz

Bird & Bird

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