Einheitlicher Ladeanschluss: USB-C wird ab Herbst 2024 verpflichtend

EU Ladekabel

Nach Jahren der Debatte ist es nun beschlossene Sache: Mit der Billigung durch den Rat der Europäischen Union (EU) wird in den Mitgliedsstaaten spätestens ab Herbst 2024 „USB-C“ für das Laden von mobilen Endgeräten als einheitlicher Standard verpflichtend eingeführt. Neben dem Schutz der Umwelt sollen davon auch der Geldbeutel der Verbraucher profitieren.

Verbraucher- und Umweltschutz im Fokus

Laut EU-Industriekommissar Thierry Breton sollen die Verbraucher jährlich insgesamt bis zu 250 Millionen Euro sparen können, indem verschiedene mobile Geräte unabhängig vom Hersteller mit dem gleichen Ladekabel aufgeladen werden können. Auf diese Weisen sollen Mehrfachkäufe überflüssig werden. Gleichzeitig rechnet die EU auch mit einer deutlichen Reduzierung von Elektroschrott: Aktuell verursacht der regelmäßige Austausch und die damit verbundene Entsorgung von Ladegeräten und -kabeln derzeit bis zu 11.000 Tonnen Elektroschrott pro Jahr. Durch die Einführung des einheitlichen Standards können nach Aussage der EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager jährlich mehr als 1.000 Tonnen und damit nahezu 10 % Elektroschrott vermieden werden.

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Dieser Einspareffekt soll auch dadurch gefördert werden, indem Verbrauchern zukünftig neben der Kaufoption eines Gerätes inklusive Ladenetzteil auch die Option ohne ein solches angeboten werden muss. Verbraucher sollen durch einen Hinweis auf der Produktverpackung einfach erkennen können, ob in dem Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist und wie es um dessen Ladeeigenschaften bestellt ist. Dadurch, so der Gedanke, könnten diese eine fundierte Entscheidung treffen, ob ein Kauf inklusive eines neuen Ladenetzteils oder ohne ein solches sinnvoll sei.

Umfang der Regelung und zeitlicher Ablauf

Neben Mobiltelefonen werden von der Regelung noch weitere Geräte umfasst, die auflad- und tragbar sind. Darunter finden sich neben Tablets und Digitalkameras auch tragbare Videospielkonsolen. Ebenso sollen Laptops zukünftig einheitlich über USB-C geladen werden können. Hierfür gewährt die EU jedoch eine längere Übergangsfrist, bis zum Frühjahr 2026. Von der Verpflichtung nicht erfasst sind all jene Produkte, die noch vor dem Anwendungszeitpunkt der Richtlinie auf den Markt gebracht werden. Eine rückwirkende Nachrüstpflicht besteht insofern nicht. Es ist angedacht, die Liste der von der Richtlinie umfassten Geräte in drei Jahren zu überprüfen und bei Bedarf zu erweitern. Diese Überprüfung umfasst eine Bewertung der Marktentwicklungen, der Marktfragmentierung und des technischen Fortschritts und soll anschließend in einem fünf Jahre Turnus wiederholt werden.

Die Pläne zur Vereinheitlichung von Ladebuchsen und -kabeln sind keineswegs neu. Bereits seit 2009 existieren derartige Bestrebungen der EU-Kommission. Unter anderem konnte bei Mobiltelefonen durch eine Selbstverpflichtung einiger Hersteller eine Verringerung der Ladebuchsen-Arten von ca. 30 auf mittlerweile nur noch drei erreicht werden. Neben dem bereits heute weit verbreiteten USB-C Anschluss setzt Apple bei seinem iPhone (sowie einigen weiteren Produkten) weiterhin auf den eigenen Lightning-Anschluss. Darüber hinaus gibt es auf dem Mobiltelefonmarkt noch Micro-USB, der allerdings als nicht mehr zeitgemäß gilt.

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Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie bleiben den Mitgliedsstaaten zwölf Monate, um sie in nationales Recht umzusetzen. Weitere zwölf Monate später (bzw. derer 28 bei Laptops) müssen die neuen Regelungen angewandt werden.

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Innovationshemmung und zusätzlicher Elektroschrott?

Kritik an den Regelungen kommt unter anderem von dem Branchenverband Bitkom. Die Pflicht führe zu einer Ausbremsung von Innovation. In der Vergangenheit hatte sich bereits Jeffrey Ravencraft, Präsident und leitender Geschäftsführer des USB-Implement Forum (USB-IF), gegenüber der EU-Kommission skeptisch im Hinblick auf langsame Anpassungsprozesse bei zukünftigen Entwicklungen durch Bürokratie geäußert. Das USB-IF ist eine Non-Profit-Organisation mit mittlerweile über 1.000 Mitgliedern, darunter zahlreiche Branchengrößen, die sich die Förderung und Verwaltung des Universal Serial Bus, kurz USB, zur Aufgabe gemacht hat. Da das USB-IF auch den USB-C Anschlussstandard spezifiziert, war die Aussage Ravencraft‘s durchaus überraschend.

Ähnlich äußerte sich auch Greg Joswiak, Marketing-Manager bei Apple, gegenüber dem Wall Street Journal. Er habe zwar Sympathie für die Motive der EU, es wäre aus Sicht von Apple jedoch zielführender gewesen, wenn Regierungen keinen spezifischen technischen Standard vorschreiben würden. Weder Lightning noch USB-C wären laut Joswiak entwickelt worden, wenn sich die EU vor über zehn Jahren mit ihren Bestrebungen für Micro-USB als Ladeschnittstelle durchgesetzt hätte.

Zudem befürchtet er, dass durch ein massenhaftes Wegwerfen von Lightning-Ladezubehör, das für neue Modelle nicht mehr verwendbar sein wird, zusätzlicher Elektroschrott entstehe. Inwiefern dieses Argument jedoch angesichts mittelfristig eingesparter Mehrfachkäufe verschiedener Ladekabel zu überzeugen vermag, muss die Zukunft erweisen. Dass Apple die Entscheidung der EU, angesichts der Verwendung des Lightning-Anschlusses für unter anderem seine aktuelle iPhone-Generation, nicht gefällt, ist hingegen nachvollziehbar.

Ausblick für kabelloses Laden

Im Zuge des immer wichtiger werdenden kabellosen Ladens ist die EU-Kommission mit einer Ausarbeitung technischer Spezifikationen für einen einheitlichen Standard beauftragt. In spätestens zwei Jahren soll eine technische Grundlage vorliegen, auf deren Basis ein sicherer Standard auch für diese Art des Ladens entwickelt werden kann.

Folgen bei Nichtbeachtung

Trotz aller geäußerten Bedenken wird auch Apple seine Ladeanschlüsse im Sinne der neuen Regelung anpassen müssen. Nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) drohen bei Nichtbeachtung hohe Geldbußen (in Deutschland aktuell von bis zu EUR 10.000,00 bzw. EUR 100.000,00 für einen Verstoß) sowie Zwangsgelder (bis zu EUR 500.000,00), welche die Marktteilnehmer zur Einhaltung der Regelungen bewegen sollen. Durch das Funkanlagengesetz FuAG wurde die Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU) im Jahr 2017 in nationales Recht der Bundesrepublik umgesetzt. Dieses muss nun vom deutschen Gesetzgeber entsprechend den Bestimmungen der neuen Richtlinie geändert bzw. ergänzt werden.

„Natürlich müssen wir uns daran halten, wir haben keine andere Wahl“, bestätigte Joswiak folgerichtig das Einlenken von Apple. Ob sich der Umstieg Apples nur auf die EU beschränken wird oder auch darüber hinaus Umsetzung findet, ließ er allerdings zunächst offen.

Fazit

Dass die nun bevorstehende Vereinheitlichung der Ladeanschlüsse vorerst insbesondere für Verbraucher einen großen Vorteil mit sich bringt, ist unbestritten. Durch die regelmäßige und vorgeschriebene Überprüfung von Marktentwicklungen, Marktfragmentierungen und dem technischen Fortschritt wird auch sichergestellt, dass etwaige Innovationen, die den neuen Standard USB-C technisch deutlich übertreffen, nicht unbemerkt bleiben.

Dr. Constantin Rehaag M.A. Dentons

Constantin

Rehaag

Partner

Dentons

Dr. iur. Constantin Rehaag, M.A. ist Partner der globalen Wirtschafts- und Anwaltskanzlei Dentons in Frankfurt und Co-Leiter der Praxisgruppe IP/T in Deutschland. Er verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des unlauteren Wettbewerbs und des Rechts der Geschäftsgeheimnisse.
Dr. Carsten Goldstein Dentons

Carsten

Goldstein

Associate

Dentons

Dr. Carsten Goldstein ist Associate im Frankfurter Büro von Dentons. Er ist Mitglied der Praxisgruppe Intellectual Property and Technology und berät nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes. Sein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Marken-, Urheber-, und Wettbewerbsrecht.
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