Online-Verkauf

Gebrauchte Elektronik: Wer haftet, wenn’s schief geht?

Elektronik-Geraete

Immer häufiger wenden sich Verbraucherinnen und Verbraucher an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland, weil sie bei einem privaten Online-Verkauf, beispielsweise von gebrauchten Elektroartikeln, Probleme hatten. Meist geht es um den Verlust von Paketen und die Frage der Haftung. Die Rechtslage ist nicht immer klar. 

Europaweit haben sich Unternehmen auf den Handel mit gebrauchten Elektrogeräten spezialisiert, z.B. „BackMarket“ aus Frankreich, „Swappie“ aus Schweden oder „asgoodasnew electronics“ aus Deutschland. 

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Auf den jeweiligen Internetseiten können Verbraucher den Wert ihres gebrauchten Elektrogeräts (z.B. Smartphone, Digitalkamera oder Kopfhörer) schätzen lassen, es verkaufen und einschicken. Nach Eingang prüfen Techniker die Elektrogeräte, lehnen sie entweder ab und schicken sie zurück oder reparieren sie und verkaufen die aufbereiteten Artikel weiter.

Was für die Umwelt gut ist, kann für Verbraucher zu Problemen führen. So gehen immer wieder Pakete auf dem Transportweg verloren oder kommen leer an. Insbesondere die folgenden Punkte erschweren dabei die Haftungsfrage.

Zum Beispiel stellen die Plattformen den privaten Verkäufern meist kostenlos ein Versandetikett zur Verfügung. Dies führt aber dazu, dass bei einem Verlust auf dem Postweg nur die Plattformen Ansprüche gegenüber dem Postunternehmen haben, nicht aber der Verbraucher.

Darüber hinaus legen einige Unternehmen in ihren AGB eine Haftungsobergrenze von z.B. 500 Euro fest. Die eingesendeten Elektrogeräte haben aber oft einen höheren Wert. Bei einem Paketverlust bleiben die Verbraucher daher auf dem Differenzbetrag sitzen. Das EVZ hält eine Haftungsobergrenze für unzulässig. Jedenfalls dann, wenn nicht ausreichend hierüber informiert wird.

Zu Paketverlusten kann es auch kommen, wenn die Unternehmen die Elektrogeräte nach Prüfung zurückweisen und an den privaten Verkäufer zurückschicken. Auch hier ist die Haftungsfrage häufig unklar.  

Das EVZ bearbeitet Fälle, in denen sich die beteiligten Unternehmen (Ankaufsplattform, deutsche und ggf. ausländische Post) gegenseitig die Verantwortung zuschieben.

Eine Paketversicherung könnte eine Lösung sein, denn mit dieser kann man Pakete mit wertvollem Inhalt schützen. Geht das Paket verloren oder wird der Inhalt beschädigt, haftet das Transportunternehmen. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist jedoch nur möglich, wenn der Kunde den Versand selbst organisiert. Nutzt er den Versandschein der Plattform, hat der Kunde keine Möglichkeit, selbst eine Versicherung hinzuzufügen.

Zudem ist Vorsicht geboten: Auch die Paketversicherung hat ihre Tücken. So greift sie unter Umständen nicht, wenn das Paket in einer Packstation aufgegeben wird. Es muss in einer Postfiliale oder einem Paketshop aufgegeben werden.

Die Problematik mit dem Käuferschutz auf Wiederverkaufsplattformen

Privatpersonen können über immer mehr Portale Waren verkaufen. Diese bieten häufig Käuferschutz an, mit manchmal weitgehenden Folgen: Private Verkäufer haben bei Problemen wie dem Verlust von Paketen eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf den Kaufpreis. Denn ist die Ware gut und sicher verpackt, endet die Haftung des Privatverkäufers. Der Käuferschutz hebelt diesen Anspruch dann auf einigen Plattformen unerwartet wieder aus.   

Ein Beispiel aus der Fallarbeit des EVZ: Eine Privatperson verkaufte über eine Plattform Schmuck. Diesen verpackte sie ordnungsgemäß und schickte ihn an die Käuferin. Auf dem Versandweg ging das Paket verloren. Dank des Käuferschutzes erstattete die Plattform der Käuferin den Kaufpreis. Die private Verkäuferin hingegen ging leer aus und hatte weder Ware noch Geld.

Tipps für Privatverkäufer  

Um sich vor unnötigen Kosten durch Verlust oder Beschädigung zu schützen, sollten Privatverkäufer Folgendes tun:

  • Filmen Sie, wie die Ware in das Paket gelegt und es verschlossen wird.
  • In der Postfiliale sollte das Paket gewogen und das Gewicht notiert werden. Ideal wäre auch hier ein Foto vom Paket auf der Waage. 
  • Schließen Sie für Pakete mit wertvollem Inhalt eine Transportversicherung ab.  
  • Geben Sie Pakete mit wertvollem Inhalt nicht in der Packstation auf. Hier haben Sie keinen Nachweis und die Versicherung greift unter Umständen nicht. 

(lb/Europäisches Verbraucherzentrum)

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