Unternehmen stehen weiterhin vor der Herausforderung, ihre Geschäftsprozesse zu digitalisieren – und das mit meist knapp bemessenen IT-Mitteln. Eine gute Möglichkeit, um Budget für wichtige Digitalisierungsprojekte freizuschaufeln, ist, bei Standard-Software wie Microsoft Office auf gebrauchte Versionen zurückzugreifen. Auf was Unternehmen dabei achten sollten, erklärt Andreas E. Thyen, Präsident des Verwaltungsrats der LizenzDirekt AG.
Herr Thyen, wie kann Gebrauchtsoftware helfen, die IT kosteneffizienter zu gestalten?
Andreas E. Thyen: Wie auch andere gebrauchte Waren, sind Lizenzen aus zweiter Hand meist deutlich günstiger als Neue – in der Regel liegt der Preisvorteil bei 20 bis 50 Prozent. Umgekehrt kann man IT-Budget natürlich auch durch den Verkauf von ungenutzten Lizenzen entlasten – und das lieber heute als morgen. Denn je älter Lizenzen von Standardsoftware werden, desto weniger sind sie meist auf dem Markt wert. Heute würde sich ja auch niemand mehr Microsoft Office 97 zulegen.
Beim Ankauf sollte man außerdem auch Folgendes bedenken: Bei Gebrauchtsoftware handelt es sich nicht zwingend um ältere Software-Versionen – auf dem Markt sind selbstverständlich auch aktuelle Versionen gebraucht erhältlich. Entscheidet man sich jedoch für eine Vorgängerversion kann der Preisvorteil sogar bei 70 oder 80 Prozent liegen.
Hat es denn neben dem Kostenaspekt noch weitere Vorteile, sich für eine Vorgängerversion zu entscheiden?
Andreas E. Thyen: Durchaus. Meist handelt es sich bei Vorgängerversionen um ausgereiftere Produkte, die ihre „Kinderkrankheiten“ schon hinter sich haben und deshalb zuverlässig laufen. Außerdem kommen in vielen Unternehmen – insbesondere auch in Behörden – spezielle Fachanwendungen zum Einsatz. Hier kommt es häufig zu Kompatibilitätsproblemen mit aktuellen Software-Versionen. Hersteller bieten zwar Downgrade-Rechte an, mit denen Unternehmen von der neuesten Version auf eine ältere wechseln können. Aber de facto hieße das, für Funktionen zu bezahlen, die man gar nicht nutzt.
Viele Unternehmen befürchten bei einem Audit durch den Hersteller, Probleme wegen gebrauchten Lizenzen zu bekommen. Ist die Angst begründet?
Andreas E. Thyen: Laut europäischer Rechtsprechung ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen legal. Er beruht auf dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes. Demnach kann – und soll – der Hersteller nach dem erstmaligen Verkauf der Software keinen weiteren Einfluss mehr auf die „Besitzverhältnisse“ (weitere Verwertung) nehmen. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Software mit dauerhaften Nutzungsrecht erstmals mit dem Einverständnis des Herstellers in der EU oder einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in Umlauf gebracht wurde – natürlich mit dem Einverständnis des Herstellers. Empfehlenswert ist jedoch beim Kauf von gebrauchten Lizenzen auf einen wirklich erfahrenen und seriösen Händler zu vertrauen. Dieser prüft die Lieferkette und bietet dem Kunden oftmals auch eine Haftungsfreistellung, die den Käufer gegenüber Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Schutzrechtsverletzungen freistellt.
Wäre es für Kunden nicht besser, selbst alle Daten über die Lieferkette vorliegen zu haben?
Andreas E. Thyen: Dazu besteht keine rechtliche Veranlassung. Im Falle eines Audits reicht es aus, dass der Händler die Rechtekette dokumentiert hat und auf Forderung des Prüfers vorlegen kann. Was viele Unternehmen nicht wissen: Es ist für sie oft sogar vorteilhaft, nicht auf eine detaillierte Offenlegung zu bestehen. Denn sonst sind sie auch dazu verpflichtet, diese Dokumentation genau zu prüfen und den Verkäufer unmittelbar nach Lieferung auf eventuelle Fehler oder Mängel hinzuweisen. Solche Sachverhalte richtig zu erkennen und zu bewerten, ist für Laien jedoch aufwendig und kompliziert – und damit ohne Hilfe beinahe nicht durchführbar. Denn dafür müssen sie meist Unmengen von Verträgen, Nutzungsbedingungen und technischen Beschreibungen durchforsten und verstehen. Daher empfiehlt es sich, diese Pflicht an den Händler auszulagern und von ihm eine schriftliche Bestätigung einzufordern, dass er die Lizenzen überprüft hat und die Haftung übernimmt.
Woran erkennen Unternehmen einen erfahrenen und seriösen Händler?
Andreas E. Thyen: Ein Merkmal ist wie gesagt die Haftungsfreistellung – bietet ein Händler diese von sich aus an, ist er mit großer Wahrscheinlichkeit vertrauenswürdig. Dasselbe gilt für vorgangsbezogene Testate eines Wirtschaftsprüfers. Diese bestätigen das Vorhandensein aller Dokumente, die nachweisen, dass das Recht des Herstellers an den angebotenen Lizenzen bereits erschöpft ist – Stichwort Erschöpfungsgrundsatz. Angaben über überprüfbare Partnerschaften mit renommierten Software-Herstellern sind in der Regel ebenfalls ein Zeichen für echte Vertrauenswürdigkeit.
Aufschlussreich kann auch sein, welche Kunden der Händler bedient und auf welchen Marktplätzen er aktiv ist. Plattformen, die hauptsächlich auf den Endkunden ausgerichtet sind, bieten oft nicht die geeigneten Rahmenbedingungen für B2B-Geschäfte. In diesem Segment finden sich zudem gerne einmal schwarze Schafe – oftmals sogenannte Key Reseller – die es mit den rechtlichen Bedingungen nicht so genau nehmen. Nicht umsonst müssen die Betreiber regelmäßig unseriöse Anbieter von ihren Pattformen verweisen. Beliefert der Händler dagegen Behörden, Unternehmen und Großkonzerne und kann valide Referenzen vorweisen, ist die Chance groß, dass ein Hersteller ihn und seine getätigten Verkäufe schon einmal überprüft hat.
Vielen Dank für das Gespräch.