In der vergangenen Woche sprach das OLG Düsseldorf ein abschließendes Urteil zum Streit Usedsoft gegen USC. Trotz Berufungsantrags des Softwarehändlers darf USC sich auch weiterhin kritisch zum Handel aufgespaltener Volumenlizenzen äußern. PREO-Vorstand Boris Vöge bezieht Stellung zum Fall Usedsoft gegen USC.
„Ob aus einem Volumenvertrag einzeln oder im Paket, ist letztlich völlig zweitrangig. Vorsicht ist vielmehr in Bezug auf die sichere Herkunft geboten.“ meint Boris Vöge, Vorstand der PREO Software AG. Seit 10 Jahren handelt der Spezialist für gebrauchte Software unter anderem mit Lizenzen aus Volumenverträgen.
Der Ankauf gebrauchter Volumenlizenzen ist für viele Unternehmen und Behörden eine Budget schonende und legitime Variante der Softwarebeschaffung – egal ob einzelne Lizenzen aus Volumenverträgen oder im Paket. Längst haben auch BGH (2014) und EuGH (2012) bestätigt: Der An- und Verkauf gebrauchter Software ist legal – und das schließt den Handel aufgespaltener Volumenlizenzen mit ein. „Dennoch werden immer wieder Gerüchte gestreut und Prozesse geführt, die den seriösen Handel diskreditieren und letztlich dem Ruf der Branche schaden“, meint der PREO-Vorstand: „Aufklärung über die aktuelle Rechtslage und das vorschriftsmäßige Vorgehen ist daher ein Muss.“ Vöge rät gleich beim Kauf von Einzel- und Volumenlizenzen aus zweiter Hand Dokumente zu verlangen, die zur Darlegung der Erschöpfungsvoraussetzung nötig sind: „Nur wenn Händler direkt beim Kauf in allen Schritten die nötige Transparenz einräumen, sind Anwender gebrauchter Software tatsächlich – auch im Fall eines Audits – auf der sicheren Seite.“
In der vergangenen Woche sprach das OLG Düsseldorf ein diskutierbares Urteil zum Streit Usedsoft gegen USC. Der Lizenzberater hatte in einem Medienbericht zur „Vorsicht beim Kauf aufgespaltener Volumenlizenzen“ geraten – dem der Bundesgerichtshof allerdings bereits 2014 grünes Licht gegeben hatte. Der Usedsoft hatte gegen die öffentliche Attacke geklagt und verloren. Fast zeitgleich erging jetzt ein Urteil gegen Adobe. Der Softwarehersteller muss dem Händler 125.000 Euro Schadensersatz zahlen, nachdem Adobe im Jahr 2010 den rechtmäßigen Verkauf von Einzellizenzen aus seinen Volumenpaketen bestritten und Kunden mehrerer Gebrauchtsoftwarehäuser mit rechtlichen Konsequenzen gedroht hatte. Dies hatte ein langes gerichtliches Nachspiel, für das der Hersteller nun nachträglich belangt wird.
Kunde in der Bringschuld: Nachweis über Nutzungsrechte und Rechtekette
„Die Warnung vor aufgespaltenen Volumenlizenzen aus zweiter Hand ist jedoch eine grobe Verallgemeinerung“, erklärt Boris Vöge: „Dass eine einzelne Lizenz nicht weiter aufgespalten werden kann, versteht sich für den Handel von selbst.“ Es ist jedoch durchaus relevant, zu schauen, was genau einem an gebrauchten Lizenzen angeboten wird. Daher rät auch die PREO Software AG zu gesunder Skepsis: „Allerdings, was die Herkunft anbelangt. Erwerber sollten stets auf eine saubere Lizenz-Transfer-Kette beim Kauf bestehen“, rät der PREO-Vorstand: „Viele Händler berufen sich lediglich auf Notarttestate oder Qualitätssiegel. Doch diese reichen als Nachweise in einem Audit nicht aus. Wenn ein Hersteller eine Prüfung anmeldet, sollte der Kunde seine Nutzungsrechte an den eingesetzten gebrauchten Lizenzen darlegen können, um nicht nachlizensieren zu müssen.“
Ein wichtiger Punkt bei einer Auditierung sei der Beleg über die Erschöpfungsvoraussetzung – also u.a. woher die Software stammt, die Offenlegung der Rechtekette und ein Nachweis darüber, dass der Ersterwerber die bei sich installierte Software unbrauchbar gemacht hat und keine Programmkopie zurückbehält. Um erforderlichenfalls die Rechtmäßigkeit eingesetzter Lizenzen gegenüber dem Softwarehersteller nachweisen können, ist Transparenz beim Handel mit gebrauchter Software daher Grundvoraussetzung. „Wird diese nicht gewährt, bleibt die Frage der Herkunft ungewiss“, so Vöge.
Die PREO Software GmbH liefert direkt beim Kauf gebrauchter Software eine sauber nachvollziehbare Lizenz-Transfer-Kette: „Damit sind unsere Kunden jederzeit in der Lage ihre Nutzungsrechte und die rechtmäßige Herkunft der Software einzusehen und darzulegen – und sind so im Fall eines Hersteller-Audits auf der sicheren Seite.“