Nutzer und Nutzerinnen kostenloser Mail-Postfächer müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn Werbenachrichten automatisiert in der Liste der empfangenen E-Mails angezeigt werden.
Dass sie sich nur allgemein damit einverstanden erklären, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, reicht nach einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht aus. Vor einer Einwilligungserklärung müssten Nutzer klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert werden. (Az. I ZR 25/19)
Im konkreten Fall hatte der mittelfränkische Stromanbieter Städtisches Werk Lauf an der Pegnitz Werbeeinblendungen des Konkurrenten Eprimo aus Neu-Isenburg bei Frankfurt/Main in kostenlosen Mailfächern von T-Online beanstandet. Diese Werbemaßnahme verstoße gegen die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Eprimo, derartige Werbung zu unterlassen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage aber ab.
Der BGH legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vor. Die Luxemburger Instanz entschied im November, dass als E-Mails getarnte, unerbetene Werbenachrichten im Postfach gegen EU-Recht verstoßen können. Durch die Verwechslungsgefahr mit richtigen Mails könnten Menschen gegen ihren Willen auf Werbeseiten weitergeleitet werden. Zulässig sei sogenannte Inbox-Werbung, die fast wie eine reguläre E-Mail im Posteingang aussieht, nur, wenn die User vorab ausdrücklich zugestimmt haben, solche Nachrichten zu erhalten.
Auf die Revision des Städtischen Werks Lauf an der Pegnitz hin hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Das Landgericht habe Eprimo mit Recht zur Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten verurteilt. Die BGH-Entscheidung ist auf den 13. Januar 2022 datiert.
dpa