Kurz vor Weihnachten ist es soweit – ab dem 3. Dezember 2018 gilt die neue Geoblocking-Verordnung. Online-Händler müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen. Geoblocking – Was ist das?
Beim Geoblocking wird der Zugriff eines Internetnutzers auf eine bestimmte Website oder andere Inhalte aufgrund seines Aufenthaltsortes beschränkt. Diese Beschränkungen erfolgen zumeist aufgrund der Zugriffsanfrage von IP-Adressen mit einer bestimmten Länderkennung, aber auch auf andere Weise – häufig werden Versandadressen beschränkt, ausländische Zahlungsmittel nicht akzeptiert oder es sind keine Rechnungsadressen im Ausland möglich.
Anwendungsbereich
Die Geoblocking-VO findet gegenüber Kunden Anwendung. Von diesem Begriff werden sowohl Verbraucher als auch Unternehmen erfasst. Unternehmen sind jedoch nur in ihrer Eigenschaft als Kunde geschützt, das heißt nur soweit, wie sie die Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne sie wirtschaftlich weiter zu verwerten. Unklar ist allerdings noch, wie diese Endnutzer-Eigenschaft überprüft werden soll.
Freier Zugang
Viele Online-Shops betreiben verschiedene Länderseiten, auf welche die Nutzer aus den unterschiedlichen Ländern automatisch weitergeleitet werden und hinsichtlich Sprache, Zahlungsarten und Lieferbedingungen entsprechend angepasst sind. Eine solche Weiterleitung ist künftig grundsätzlich verboten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen.
Erste Ausnahme: Ausdrückliche Zustimmung zur Weiterleitung
Wenn verschiedene Versionen des Shops für verschiedene Mitgliedstaaten bestehen, darf z.B. der deutsche Kunde, der einen französischen Shop aufruft, grds. nur mit ausdrücklicher Zustimmung –etwa durch Abhaken in einem Pop-up – auf eine deutsche Version des Shops weitergeleitet werden.
Um eine Einwilligung zur Weiterleitung nicht jedes Mal neu einholen zu müssen, soll es an dieser Stelle möglich sein, diese Angabe als Präferenz im Nutzerkonto zu speichern. In diesem Fall muss jedoch der jederzeitige Widerruf dieser Zustimmung möglich sein. Außerdem muss die Shopversion, auf die der Nutzer ursprünglich zugreifen wollte, für ihn weiterhin leicht zugänglich bleiben.
Zweite Ausnahme: Weiterleitung ist rechtlich erforderlich
Zudem gilt dieses Verbot der Weiterleitung dann nicht, wenn sie erforderlich ist, um unionsrechtliche Anforderungen oder entsprechende nationale Anforderungen, die auf Unionsrecht basieren und denen der Anbieter unterliegt, zu erfüllen. In diesem Fall muss der Anbieter die Gründe für eine Sperrung, Beschränkung oder Weiterleitung klar und deutlich erklären und in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Shopversion angeben. Diese kann z.B. ein Werbe- oder Vertriebsverbot für bestimmte Produkte (E-Zigaretten, Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel etc.) sein oder aus Gründen des Jugendschutzes erfolgen. Zumindest bei Misch-Sortimenten wird es hier technisch schnell kompliziert, wenn nicht alle angebotenen Produkte von einem solchen Verbot erfasst werden.
Keine unterschiedlichen AGB
Ebenfalls untersagt die Geoblocking-VO eine unterschiedliche Behandlung der Kunden im Hinblick auf den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen in AGB, wenn diese auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung basiert. Die Kunden sollen in der Lage sein, Waren genau zu den gleichen Bedingungen erwerben zu können, wie es für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz in dem betreffenden Staat möglich ist. So muss ein deutscher Kunde auch den französischen Shop aufrufen und dort kaufen können, um etwa vom lokalen Sale oder lokalen Produkten zu profitieren.
Unterschiedliche Brutto-Preise möglich
Das Verbot, unterschiedliche AGB zu verwenden, bedeutet auch nicht, dass der Händler dazu verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates für die jeweiligen Waren zu erfüllen. Hierzu zählen z.B. Kennzeichnungsvorschriften oder branchenspezifische Anforderungen. Eine unterschiedliche Behandlung ist nach wie vor möglich, solange sie in nicht diskriminierender Weise erfolgt.
Zahlungsmethoden
Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standortes des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsinstruments innerhalb der EU unterschiedliche Zahlungsbedingungen anzuwenden. Dieses Verbot gilt allerdings nur für solche Zahlungen, die über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder eine Zahlungskarte innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgen, die Zahlungsdiensteanbieter eine sog. starke Kundenauthentifizierung sicherstellen und die Zahlung auch in einer Währung erfolgt, die der Anbieter akzeptiert. Damit bleibt es nach wie vor den Händlern überlassen, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren und welche Marke.
Zurückbehaltungsrecht
Zudem besteht nach der Geoblocking-VO die Möglichkeit, die Ware bei Vorliegen objektiver Gründe zurückzuhalten, bis der Händler eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgangs eingeleitet wurde (Art. 5 Abs. 2). Hauptanwendungsfall dürften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit sein. Im Falle des Lastschriftverfahrens soll daher auch erlaubt sein, eine Vorauszahlung mittels Überweisung zu verlangen, bevor die Leistung erbracht wird.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften erlassen, die Maßnahmen gegen bei Verstößen gegen diese Verordnung enthalten und ihre Umsetzung gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere zuständige Stelle bzw. Stellen für eine angemessene und wirksame Durchsetzung der Verordnung benennen. In Deutschland soll das Telekommunikationsgesetz entsprechend geändert werden. Bei Verstößen gegen die Geoblocking-VO wird es sich um Ordnungswidrigkeiten handeln. Zuständig wird die Bundesnetzagentur sein. Bei Verstößen kann eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro verhängt werden.
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