Wolfgang Kerber* kauft gern im großen Stil ein. Der IT-Leiter eines mittelständischen Pharmaunternehmens kann gar nicht anders – schließlich hat er an fünf Standorten in Europa über 1500 Computerarbeitsplätze mit Soft- und Hardware auszustatten. Von gebrauchter Software hat er 2012 das erste Mal gehört.
Damals, als der Europäische Gerichtshof den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen innerhalb der EU für zulässig erklärte. Später noch einmal. Da hatte der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt.
Wenn man Kerber heute fragt, warum es dann noch einmal drei Jahre dauerte, bis er sich ernsthaft mit dem Thema beschäftigte, weiß er es selbst nicht so genau. „Als ich damals von den Gerichtsurteilen las, habe ich kurz überschlagen, wieviel Geld bei uns in Form nicht mehr verwendeter Office-Lizenzen herumliegt.“ Es waren an die 120.000 Euro. Aktiviert, also verkauft und damit in bares Geld umgemünzt, hat der IT-Leiter sie nicht. „Ich hatte Bedenken, dass der Hersteller in den Verkauf mit einbezogen werden muss und uns das negativ auslegt.“
Zahlen und Fakten über Gebrauchtsoftware
Wie Kerber geht es offenbar vielen IT-Chefs. Denn Statistiken von Statista.de belegen eine überwältigende Zustimmung zum Handel mit gebrauchten Lizenzen (siehe Grafik): 68% der Unternehmen in Deutschland sind der Meinung, dass Software – wie andere Güter auch – wiederverkauft werden können sollte. Gleichzeitig belegen die Zahlen, wie zurückhaltend Unternehmen auch fünf Jahre nach der bahnbrechenden Rechtsprechung des EuGH mit dem Thema umgehen:
- 76 % der IT-Verantwortlichen sehen im Handel mit Gebrauchtsoftware eine Möglichkeit, ihre IT-Budgets zu entlasten
- dennoch nutzt nicht einmal ein Drittel aller Firmen, Behörden, sozialen Verbände und IT-Systemhäuser bisher die Möglichkeit, alte Lizenzen zu veräußern oder beim Software-Kauf durch second-hand Software zu sparen
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Unwissen – wie bei Wolfgang Kerber – sind wohl der Hauptgrund für diese Zurückhaltung. Anders ist kaum zu erklären, warum Unternehmen freiwillig gewaltige Vermögenswerte ungenutzt lassen und Einsparpotentiale von bis zu 70 % bei der IT-Beschaffung ignorieren.
Zeit, einmal mit Unwahrheiten aufzuräumen, die im World Wide Web kursieren oder von den Software-Herstellern in Umlauf gebracht werden, um IT-Einkäufer zu verunsichern!
Rechtsprechung zum Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen:
- Als oberstes rechtssprechendes Organ der Europäischen Union hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2012 den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für rechtmäßig erklärt.
- Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online heruntergeladene Software handelt.
- Die Grundsatzentscheidung des EuGH wurde am 17.07.2013 vom Bundesgerichtshof (BGH) hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen vollumfänglich bestätigt.
- Auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden, entschied der BGH im Dezember 2014 in einem weiteren Verfahren (Az. I ZR 8/13)
- In ihrer Urteilsbegründung stellten die Richter eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt.
- Im März 2016 hat die Vergabekammer der Bezirksregierung Münster entschieden, dass Gebrauchtsoftware bei Ausschreibungen nicht mehr ausgeschlossen werden darf (Az. VK 1-2/16).
Wolfgang Kerber ließ sich von den rechtlichen Fakten allein nicht überzeugen. „Ich trage die Verantwortung dafür, dass unsere Firma herstellerkonform lizenziert ist“, erklärt er seine damalige Zurückhaltung. „Wären wir durch den Kauf oder Verkauf von gebrauchten Lizenzen nicht durch ein Hersteller-Audit gekommen, wäre der Schaden vermutlich höher gewesen als der Gewinn.“
Was ist für Unternehmen erlaubt?
Verständlich, dass Unternehmen dieses Risiko scheuen. Doch mit einem seriösen Partner verlieren Software-Audits der Hersteller ihren Schrecken – auch wenn gebrauchte Lizenzen im Einsatz sind.
Björn Orth, Geschäftsführer der auf den Handel mit Gebrauchtsoftware spezialisierten Vendosoft GmbH sagt: „In den unzähligen Fällen, in denen wir unseren Kunden bisher bei einem Audit zur Seite standen, ist es kein einziges Mal zu einer Nachzahlung oder Anzeige gekommen“. Das Besondere an dem Anbieter: Er übernimmt für seine Kunden die Verhandlungen mit den Rechtsabteilungen bei Microsoft und Adobe.
So selbstbewusst tritt nur gegen die Giganten der Softwarebranche an, wer sich seiner Sache sicher ist. Das ist man bei Vendosoft da alle rechtlichen Anforderungen an den Kauf und Verkauf gebrauchter Software erfüllt oder gar übererfüllt werden: Vendosoft-Kunden erhalten mit jeder Software-Lieferung Lieferschein, Rechnung und Installationsdatenträger. Zudem überprüft der Händler den ordnungsgemäßen Erwerb der Software durch den oder die Erstkäufer. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt darüber hinaus die Deinstallation der Lizenzen bei den Vorbesitzern.
Was ist beim Verkauf eigener Firmenlizenzen zu beachten?
Auch wenn IT-Verantwortliche brach liegende Lizenzen von Standardsoftware veräußern wollen, gibt es keinen Grund zu zögern: Der Verkauf ist legal, Software-Hersteller müssen über ein solches Vorhaben nicht informiert werden, denn es gilt der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz. Demnach kann der Urheber nur beim ersten Verkauf eines Vervielfältigungsstückes seiner Software bestimmen, wie er dieses verbreitet. Danach erschöpfen sich seine Rechte, über den weiteren Weg der Kopie zu bestimmen. Insofern entscheidet der Kunde, ob und wie er seine unbefristeten Softwarelizenzen weiterverkauft. Voraussetzung ist lediglich, dass er seine Kopie löscht, damit der neue Besitzer das gebrauchte Programm bestimmungsgemäß nutzen kann. Keiner von beiden muss zuvor den Hersteller fragen. Es ist sogar erlaubt, ein Lizenzpaket mit einzelnen, voneinander unabhängigen Volumenenlizenzen aufzuspalten – wenn dadurch nicht mehr Lizenzen entstehen, als ursprünglich verkauft worden sind.
Nicht erlaubt ist es, nicht eigenständige Nutzungsrechte aus einem Gesamtpaket abzuspalten, beispielsweise einzelne Clients aus einer Client-Server-Lizenz. Sofern Hersteller mit technischen Mitteln, wie Kopierschutz, Aktivierungspflicht oder Seriennummern versuchen, die Weitergabe von Softwarelizenzen zu umgehen, ist dies unwirksam und muss nicht beachtet werden. „Fragen Sie in solchen Fällen bei uns nach! Wir kennen nicht nur die Rechtsgrundlagen für den Kauf und Verkauf von gebrauchter Software, sondern auch die oft komplizierten Lizenzbestimmungen der Hersteller.“, ermuntert Björn Orth.
So kam auch Wolfgang Kerber doch noch zu gebrauchter Software – in einem Zeitungsartikel las er von der Vendosoft GmbH und wandte sich an die Experten. Dass ihn bei dem Anbieter zertifizierte Microsoft Licensing Professionals beraten und er auf alle Fragen eine umfassende Antwort erhielt, die eigenen Recherchen standhielt, überzeugte ihn. Seither nutzt er die Lizenz zum Sparen und kauft beim Anbieter seines Vertrauens nicht nur im großen Stil Gebrauchtlizenzen. Er hat Vendosoft auch die in seinem Pharmaunternehmen ungenutzten Office-Pakete verkauft – für 130.000 Euro!
* Name aus Datenschutzgründen geändert
Björn Orth, Geschäftsführer von Vendosoft GmbH