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Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am Dienstag (9.30 Uhr) zum «Recht auf Vergessenwerden» im Internet. Die Frage ist, wann Suchmaschinen-Betreiber wie Google dazu verpflichtet sind, Links zu fragwürdigen Artikeln auf Wunsch des Betroffenen zu löschen.
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In seinem heutigen Urteil hat der BGH entschieden, dass Online-Händler für Werbelinks auf Partnerseiten nicht haften. Bei Affiliate-Links können Teilnehmende eines Partnerprogramms auf eigenen Seiten einen Link zu Produkten eines Online-Händlers setzen und bekommen dafür eine Provision.
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Forscher von Varonis warnen, dass Angreifer anpassbare URLs – auch bekannt als Vanity-URLs – bei SaaS-Diensten verwenden, um überzeugendere Phishing-Links zu erstellen. Die Angreifer haben diese Technik für Links verwendet, die über Box, Zoom und Google Docs und Forms erstellt wurden.

Der Zweck der Klickrate ist, das Interesse der Leser analysieren zu können. Die simple Überlegung dahinter: Ein Klick bedeutet, dass sich der Leser für ein Thema interessiert – sonst würde er ja nicht mehr erfahren wollen.

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Das Einbetten digitaler Medien als anklickbarer Link auf Internetseiten verstößt nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters nicht gegen EU-Recht. Dies gelte selbst dann, wenn dabei Schutzmaßnahmen des Urhebers gegen das sogenannte Framing umgangen würden, befand Generalanwalt Maciej Szpunar vom Europäischen Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-392/19).

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