Vergiss’ es doch einfach! In den Weiten des Internets aber scheint das schier unmöglich und der juristische Weg dahin ist steinig. Der Bundesgerichtshof prüft nun erneut, wann das Recht auf Vergessenwerden greift und wann nicht.
In gleich zwei Verfahren beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag mit dem «Recht auf Vergessen» im Internet. Verhandelt wird jeweils eine Klage gegen Google: Zum einen will der Ex-Regionalchef eines Wohlfahrtsverbandes erreichen, dass bei der Suche nach seinem Namen keine älteren negativen Presseberichte über ihn mehr erscheinen.
Konkret geht es dabei um eine fast zehn Jahre zurückliegende finanzielle Schieflage des Verbandes sowie die damalige Erkrankung des Mannes. (Az.: VI ZR 405/18). Artikel dazu tauchen bei der Eingabe seines Namens in die Suchmaske nach wie vor auf. Gegen diese Verlinkung geht der Kläger vor, war in den Vorinstanzen jedoch gescheitert. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte das Recht der Öffentlichkeit auf Information höher bewertet als das Recht des Mannes, über die Verwendung seiner Daten zu bestimmen.
Im zweiten Verfahren klagen ein Mann und seine Lebensgefährtin gegen Google. Der Kläger arbeitet für verschiedene Anbieter von Finanzdienstleistungen; seine Partnerin war als Prokuristin in einem der Unternehmen angestellt. Die beiden wehren sich dagegen, dass kritische Artikel sowie Fotos von ihnen auftauchen, sobald ihr Name oder etwa jene der Gesellschaften, für die sie arbeiten, bei Google gesucht werden. (Az.: VI ZR 476/18). Das Paar macht geltend, dass die verlinkten Artikel unwahr seien und deshalb nicht in der Liste auftauchen dürften.
Auch hier scheiterten die Kläger in der Vorinstanz, zuletzt beim OLG Köln. Google könne den Wahrheitsgehalt der fraglichen Artikel nicht bewerten, hatten die Richter argumentiert. Die Beweislast dafür liege bei den Klägern.
Das «Recht auf Vergessen» ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert. Je nach Sachlage könnte aber das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit schwerer wiegen als der Schutz personenbezogener Daten. Der Löschanspruch müsse sorgfältig gegen anderen Interessen abgewogen werden, befanden Gerichte.
dpa