Am 1. August treten umfangreiche und tiefgreifende Änderungen für Arbeitsverträge in Deutschland in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) umgesetzt. Laut dem überarbeiteten Nachweisgesetz (NachwG) müssen Arbeitgeber künftig umfangreich Auskunft geben.
Für besonders viel Verunsicherung sorgt der neue § 2 Abs. 1 Satz 1 Nachweisgesetz. Demnach müssen die Informationen in Schriftform präsentiert und vom Unternehmen handschriftlich unterschrieben sein, die elektronische Form wird explizit ausgeschlossen.
Was das bedeutet und wie Arbeitgeber:innen damit umgehen können, erklärt Fabian Mösli, Co-Founder und Chief Product Manager des Schweizer Anbieters für eSignaturen Certifaction:
“Mit dem Ausschluss der elektronischen Form des neuen Nachweisgesetzes ignoriert Deutschland den digitalen Fortschritt. Dennoch ist eine qualifizierte elektronische Signatur entsprechend der eIDAS-Verordnung auch weiterhin rechtsgültig. Gerade im Kampf um internationale Fachkräfte ist die Geschwindigkeit von digitalen Arbeitsverträgen unerlässlich. Um diesen Vorteil auch weiterhin zu nutzen, empfiehlt sich künftig eine hybride Herangehensweise als Alternative: Vertrag digital verschicken und signieren lassen, anschließend alles weitere ausgedruckt vorlegen.”
Mit dem neuen Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens zum ersten Arbeitstag Informationen wie Arbeitsentgelt und Arbeitszeiten schriftlich und handsigniert zur Verfügung zu stellen. Weitere Informationen müssen ebenfalls in Schriftform spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn dem:der Arbeitnehmer:in überreicht werden (u. a. Befristung, Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung). Wer das überarbeitete Nachweisgesetz ignoriert, muss mit bis zu 2.000 € Bußgeld pro Verstoß rechnen.
“Auf den ersten Blick entsteht für Unternehmen immenser zusätzlicher Aufwand. Wer jedoch schlau vorgeht, muss im Ablauf nur wenig anpassen”, verrät Mösli. “Schon heute stehen die meisten ﹣ in der Regel sogar alle ﹣ Informationen entsprechend dem Nachweisgesetz in den Verträgen. Diese müssen nach eSignatur beider Parteien nur ausgedruckt, unterzeichnet und dem:der Arbeitnehmer:in bis zum ersten Tag überreicht oder zugeschickt werden.”
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