Nachdem die LizenzDirekt nicht müde wurde, in einer Vielzahl von Publikationen die im letzten Jahr erfolgte Änderung im Rahmen der Microsoft Produktbestimmungen zulasten von Unternehmen und Behörden sowie der damit verbundenen europäischen Freiheiten zu kritisieren, strich Microsoft per 1.6.2021 nun diesen Passus wieder.
„Der Kampf hat sich gelohnt und Microsoft hat ein Einsehen“, begrüßt Andreas E. Thyen, Präsident des Verwaltungsrats der LizenzDirekt AG und Pionier im Markt der gebrauchten Software, die neuerliche Änderung der Microsoft Produktbestimmungen.
Was war passiert?
Kunden, die in der Vergangenheit vollständig bezahlte, zeitlich unbeschränkte (On-Premise-)Lizenzen mit Software Assurance (SA) erworben hatten, erhielten seit geraumer Zeit die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Abonnement-Lizenzen (vergünstigt) „von SA“ zu erwerben. Hierbei handelt es zum Beispiel um Office 365 (E1, E3, E4, E5) from SA.
Bislang konnten Unternehmen dank der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11) und BGH beim – eigentlich von Microsoft gewünschten – Umstieg auf Mietmodelle ihre nicht mehr benötigten Lizenzen weiterverkaufen und so zusätzlich ihre Budgets entlasten und nachhaltig wirtschaften.
Seit Mai letzten Jahres – inmitten der Corona-Krise – sollte das Bestehen von „Software Assurance“ zu einer Lizenz hingegen nicht mehr genügen, weil Microsoft den Kunden insoweit zusätzlich auferlegte, die „Qualifizierenden Lizenzen“ während der gesamten Dauer des Abonnements zu behalten.
Praktische Relevanz
Die praktische Relevanz der Thematik war von Experten als besonders hoch angesehen worden. Für den Handel mit gebrauchter Software drohten aus dem geringeren Zufluss weiterer Lizenzen erhebliche Probleme in der Erfüllung der Nachfrage. Entsprechend früh begann die LizenzDirekt mit einer öffentlichen Diskussion sowie detaillierten und umfassenden rechtlichen Aufarbeitung der Thematik. Trotz des Hintergrunds der marktbeherrschenden Stellung von Microsoft und den europarechtlich zwingend vorgeschriebenen Freiheiten, spielten manche Gebrauchthändler das Thema erstaunlicherweise als weniger kritisch herunter.
Microsoft äußerte sich seinerzeit uneinsichtig und argumentierte eigensinnig damit, dass Kunden ihre Alt-Lizenzen „behalten möchten“. Die bewusste Abkehr von der zuvor anerkannten Praxis wurde vom Hersteller hingegen unerwähnt belassen.
„Gerade die größeren Kunden, sogenannte ‚Enterprise Kunden‘, wurden hier schwer getroffen. Obschon diese zu den besten Microsoft-Kunden gehören dürften, missgönnte Microsoft diesen offenbar den Vorteil, nicht mehr benötigte Softwarelizenzen gemäß geltendem Recht zu veräußern. Gleichzeitig sollte offenbar gezielt der Gebraucht-Markt beschränkt werden“, kritisiert der studierte Volkswirt Andreas E. Thyen.
Schließlich gab es auch noch Äußerungen in einem Videobeitrag eines Microsoft Mitarbeiters, worin scheinbar despektierlich von alternativer Rechtsprechung im Hinblick auf die EuGH-Grundsatzentscheidung aus US-Sicht des Softwaregiganten gesprochen wurde.
Gegenwehr
Während es seit einigen Jahren Händler gebrauchter Software gibt, die ohne rechtliche Notwendigkeit ihren Kunden sämtliche – auch vertrauliche – Unterlagen und Informationen im vermeintlichen Herstellersinne zur Verfügung stellen, beweist die LizenzDirekt seit je her Weitsicht. Informationen zur bestimmungsgemäßen Benutzung erhält jeder Kunde. Darüber hinaus ist aber Vorsicht geboten und zu verhindern, die Früchte des jahrelangen Rechtsstreits leichtfertig zu riskieren. „Der Fall ‚von SA‘ zeigt deutlich, dass Microsoft den Gebraucht-Markt genau im Blick hat. Daher sollte der Hersteller nicht noch ohne Not mit Zusatzwissen zu Beschaffungsquellen versorgt werden, indem Kunden rechtlich unnötige Informationen erhalten. Vielmehr sollte mit hoher Präzision und Bedacht verfahren werden. Andernfalls wird der Hersteller schlagartig aktiv – wie vorliegend im letzten Jahr geschehen“, so Thyen weiter.
Vor diesem Hintergrund wurden große Anstrengungen durch LizenzDirekt unternommen, um Kunden und die Öffentlichkeit über die Änderungen durch Microsoft frühzeitig und kontinuierlich zu informieren und hartnäckig zur Gegenwehr aufzurufen. „Es bedurfte hier einer klaren und gemeinsamen Stimme von Händlern und Unternehmen, um dem Hersteller eine klare Grenze aufzuzeigen, wo es um Beschränkungen von europäischen Grundfreiheiten geht“, so Thyen.
Nach Ablauf von gut einem Jahr hat Microsoft scheinbar verstanden und die Produktbestimmungen wieder angepasst und erklärt dort Folgendes:
„Allgemeines: Für Kunden, die sich für den Erwerb von “From SA”-Lizenzen entscheiden, haben wir die Anforderung aufgehoben, dass der Kunde die entsprechenden Qualifizierenden Lizenzen während des gesamten Abonnementzeitraums der From SA-Lizenz behält. Alle anderen Bestimmungen und Einschränkungen im Vertrag gelten weiterhin.“
Auch der von einer UK-Gebrauchthändlerin angestrengte und von LizenzDirekt eindeutig begrüßte und mehrfach kommentierte Rechtsstreit gegen Microsoft aufgrund von (behaupteten) Verletzungen von europäischem Wettbewerbsrecht mag zu dem Sinneswandel beigetragen haben.
Fazit und Ausblick
LizenzDirekt begrüßt die Rückkehr zur vorherigen Regelung ohne Beschränkung des EU-Rechts und den damit verbundenen positiven Effekt auf den Gebrauchtmarkt. „Es hat sich gezeigt, dass sich die Anstrengungen und unser Engagement wie auch dasjenige zahlreicher Unternehmen gelohnt haben“, so Thyen und mahnt: „Wer weiterhin gleichzeitig vom Gebraucht-Markt profitieren möchte und dabei stets nach vermeintlich herstellerfreundlichen Lösungen sucht beziehungsweise dessen Restriktionen noch herunterspielt, befindet sich auf dem Irrweg und wird den einzigarten Markt gefährden.“
Schließlich macht Thyen klar, dass es um viel mehr geht: „Das Grundproblem bleibt gleichwohl die hohe und durch Cloud-Dienste noch zugenommene digitale Abhängigkeit von Staat und Unternehmen gegenüber nur sehr wenigen US-Anbietern. Europäische Freiräume müssen geschützt werden und zugunsten digitaler Souveränität zurück erkämpft werden. Wir tun dies aus Überzeugung und setzen uns auch weiterhin hierfür ein.“