Die nur 14-tägige Gültigkeit mobiler Briefmarken der Deutschen Post ist nicht zulässig und eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmens damit unwirksam, wie das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden hat.
Benachteiligung unangemessen
“Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig”, so vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld.
Das Landgericht Köln hat sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher unangemessen benachteiligt. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab, heißt es.
Ausrede “Zeichen reichen nicht”
Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, bezeichneten die Richter als nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Unternehmen nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Mio. verschiedene Kombinationen. Da die achtstelligen Porto-Codes zusätzlich aus Buchstaben bestehen, ergeben sich noch sehr viel mehr Möglichkeiten.
Auch die Missbrauchsgefahr rechtfertige nicht die kurze Gültigkeit der mobilen Briefmarke, so die Kölner Richter. Es sei Sache der Post, ihr System so zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung der Codes erkannt und verhindert werde. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hat die Deutsche Post Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.
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