Anbieter von Cloud-Speicherplatz in der EU müssen nicht unbedingt eine Urheberrechtsabgabe für Privatkopien auf ihren Servern bezahlen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in einer wichtigen Entscheidung am Donnerstag zwar grundsätzlich fest, dass Privatkopien bei Speicherplatz-Anbietern im Netz unter dieselbe Regelung fallen wie die Sicherung auf Datenträgern. Doch wie genau ein Rechteinhaber dafür entschädigt werde, liege im Ermessen einzelner Staaten.
Mit der in Europa geltenden Abgabe für Privatkopien sollen Rechteinhaber pauschal entschädigt werden. Sie wird auf alle möglichen Geräte fällig, mit denen Verbraucher Kopien von Inhalten erstellen können – von Smartphones über Computer bis hin zu USB-Sticks. Bis zur EuGH-Entscheidung war umstritten, ob auch Online-Speicherdienste unter die Bezeichnung «auf beliebigen Trägern» fallen, für die die Regelung gilt.
Die obersten Richter betonten jedoch, dass den Ausgleich an die Rechteinhaber grundsätzlich die Person zu zahlen habe, die die Kopie erstellt. Seien die Nutzer nicht zu identifizieren, könnten Mitgliedsstaaten eine Abgabe für Server einführen, die bei den Cloud-Computing-Diensten eingesetzt werden. Zugleich sieht der EuGH aber Grenzen dafür, wie oft man dabei zur Kasse gebeten werden kann. Die Länder müssten sich vergewissern, «dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht».
In dem vorliegenden Fall hatte die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana vom deutschen Cloud-Dienst Strato die Zahlung einer Privatkopien-Abgabe gefordert. Strato lehnte dies ab – zum einen unter Verweis auf die Online-Speicherung, zum anderen da bereits Urheberrechtsabgaben bezahlt worden seien: Von der Firma für ihre Server und von den österreichischen Nutzern für ihre Geräte.
dpa