Wer daheim viel schlechteres Internet hat als vom Provider versprochen, kann ab Dezember Zahlungen an diesen reduzieren. Die Bundesnetzagentur legt Kriterien fest, die an diesem Mittwoch als Entwurfsfassung veröffentlicht werden – nach einer Befragung von Marktteilnehmern erfolgt dann die endgültige Festlegung.
In dem Kriterienkatalog geht es darum, wie groß die Defizite sein müssen, bevor der Verbraucher das Minderungsrecht in Anspruch nehmen darf. Die Kriterien gelten für Festnetz-Internet.
Bei der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes in diesem Jahr wurde die Rolle der Verbraucher gestärkt. Zwar konnte man schon vorher die Zahlung an den Internetanbieter reduzieren, wenn die Leistung mies war. Allerdings war es für Verbraucher schwierig, dieses Recht durchzusetzen. Das soll sich ändern: Wer künftig Messungen mit der Desktop-App «breitbandmessung.de» von der Bundesnetzagentur vornimmt, der kann mit diesen Werten die Reduzierung der monatlichen Zahlungen rechtfertigen.
Nun definiert die Netzagentur die Schwelle, ab der ein Verbraucher Anspruch ab Minderung hat. Wie viel man weniger zahlen kann, steht bereits fest: Bei einer «erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit» kann so viel gemindert werden, wie der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung beträgt.
Beim Abschluss von Internetverträgen müssen die Provider in Produktinformationsblättern klarstellen, wie hoch ihre maximale und minimalen Datenübertragungsraten sind sowie das Tempo, das normalerweise zur Verfügung steht. An diesen Werten muss sich der Verbraucher orientieren, um je nach Ergebnis der Messungen weniger zahlen zu dürfen.
dpa