Wer umzieht, freut sich bestimmt schon auf die neue Wohnung oder das neue Haus. Doch nicht nur die Möbel und alle anderen Besitztümer müssen in die neue Wohnung ziehen. Auch der Internet-Anschluss soll in der neuen Wohnung laufen. „Damit auch beim Umzug des Festnetz- bzw. Internet-Anschlusses nichts schiefgeht, sollten Internet-Kunden ein paar wichtige Dinge beachten“, erklärt Alexander Kuch vom Telekommunikationsportal teltarif.de.
Wichtig zu beachten ist: „Wer umzieht, kann nicht einfach den bisherigen Vertrag während der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Generell muss der Vertrag auch nach einem Umzug erfüllt werden. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn der Kunde ins Ausland zieht oder an einen Ort in Deutschland, an dem der bisherige Provider seine Dienste nicht anbietet“, erläutert Kuch.
Tipps zum reibungslosen Internet-Umzug
Oft gibt es eine spezielle Hotline des eigenen Providers, an die Kunden sich wenden und den Umzug melden können. Auch im Online-Kundencenter, im Ladengeschäft oder an der normalen Hotline können Verbraucher das Umzugs-Verfahren in Gang setzen. Für den Erfolg des Internet-Umzugs ist es wichtig, die richtigen Angaben in
den entsprechenden Formularen zu machen. Wichtig sind beispielsweise die richtigen Angaben zur Adresse und Lage der Wohnung.
„Zur Schaltung des Anschlusses benötigen die Anbieter die Etage der Wohnung und Angaben wie Vorderhaus/Hinterhaus und die postalische Lage. Gerade in großen Wohnhäusern kann es sich lohnen, diese Angaben aus dem Miet- oder Kaufvertrag zu entnehmen oder gar den Hausverwalter nach den Daten zu fragen“, empfiehlt Alexander Kuch. „Man kann auch versuchen, den Namen des vorherigen Anschlussinhabers in der betreffenden Wohnung in Erfahrung zu bringen. Diese Daten
helfen dabei, die richtigen Anschlussstellen im Verteilerkasten zu lokalisieren und sind der beste Weg, für eine schnelle Schaltung des Anschlusses zu sorgen.“
Anbieterwechsel nach einer außerordentlichen Kündigung
In diesem Jahr haben sicherlich bereits viele Festnetz-Internet-Kunden ihren Anbieter gewechselt. Der Grund dafür sind zahlreiche Preiserhöhungen, die von den Providern nicht nur Kunden übermittelt werden, deren 24-monatige Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist. „Manche Kunden haben die Mitteilung erhalten, obwohl sie erst
wenige Monate im Vertrag sind und eigentlich mit einem stabilen Preis für zwei Jahre gerechnet hatten. Selbstverständlich müssen die Provider in dem Fall dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen“, informiert Alexander Kuch.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt generell seit Jahren, dass Kunden bei einem Anbieterwechsel keinesfalls selbst beim alten Anbieter kündigen, sondern die Kündigung beim Alt-Anbieter durch den neuen Provider durchführen lassen sollten. Nur dann kann ein reibungsloser Übergang mit Portierung der Rufnummer gewährleistet werden.
„Kunden sollten in dem Fall dem neuen Anbieter die Tatsache mitteilen, dass Grundlage ihrer Kündigungserklärung ein Sonderkündigungsrecht ist“, zitiert Alexander Kuch eine bei der Bundesnetzagentur angeforderte Stellungnahme beim Sonderfall einer außerordentlichen Kündigung wegen einer Preiserhöhung. „Sofern Kunden sicher gehen
wollen, dass ihre außerordentliche Kündigung dem bisherigen Anbieter rechtzeitig zugeht, können Kunden ihre Kündigungserklärung auch selbst an den bisherigen Anbieter übermitteln. Im Anschluss sollten sich Kunden zügig einen neuen Anbieter suchen, um zu vermeiden, dass zum Vertragsende die Versorgung länger als einen Tag unterbrochen ist.“
www.teltarif.de