Zum 1. Mai 2025 tritt ein zentrales Element des „EU Design Act“ teilweise in Kraft: die überarbeitete Unionsgeschmacksmusterverordnung. Damit können erstmals auch digitale Objekte wie Avatare, virtuelle Gegenstände oder digitale Kunstwerke rechtlich geschützt werden.
Die Design-Richtlinie, die ebenfalls Teil des Reformpakets ist, müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende 2027 umsetzen. Ein wichtiges Signal für alle, die digitale Produkte gestalten
Zentrale Neuerung der Reform ist, dass künftig auch nicht-physische Formen wie bewegte, dynamische oder animierte Designs schutzfähig sind. Dazu zählen etwa Objekte aus Games, VR-Umgebungen, CAD-Modelle oder NFTs. Damit passt die EU das Designrecht an die Realität digitaler Gestaltung an.
Die Reform schließt auch eine bisher kritische Lücke im Umgang mit dem 3D-Druck. Künftig können Rechteinhaber nicht nur die rechtsverletzende Herstellung, sondern auch vorbereitende Handlungen verbieten – etwa die Weitergabe von Druckdateien oder Designsoftware. Für den privaten Gebrauch bleibt die Nutzung erlaubt, nicht aber für kommerzielle Anbieter.
Ebenfalls neu ist, dass die Zollbehörden künftig nicht nur die Einfuhr, sondern auch die bloße Durchfuhr von gefälschten Designprodukten durch die EU unterbinden können – ein Prinzip, das sich im Markenrecht bereits bewährt hat.
Mit der EU-weiten Reparaturklausel wird auch der Ersatzteilmarkt vereinheitlicht. Hersteller dürfen bestimmte formgebundene Teile – zum Beispiel Karosserieteile – auch ohne Zustimmung des Designinhabers herstellen. Voraussetzung: Die Teile dienen der Wiederherstellung des Originalzustands und sind eindeutig vom Originalhersteller zu unterscheiden, weil der Hersteller die Verbraucher klar und sichtbar über den gewerblichen Ursprung und seine Identität informiert hat.
Formalien und Gebühren angepasst
Künftig ist klargestellt: Geschützt sind nur Designmerkmale, die in der Anmeldung exakt wiedergegeben sind. Anmelderinnen und Anmelder müssen bei der Anmeldung ihrer Designs noch achtsamer vorgehen. Neu ist auch das Symbol „D im Kreis“, das auf den Designschutz hinweist und mit dem entsprechenden Registereintrag verlinkt werden kann.
Bei den Gebühren werden Anmeldung und Eintragung zusammengelegt. Die Gesamtgebühren bleiben stabil. Allerdings steigen die Verlängerungsgebühren deutlich an – damit veraltete Designs aus dem Register verschwinden.
Fazit: Klarer, digitaler – aber nicht lückenlos
Das neue EU-Designrecht bringt mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Designer. Gerade in digitalen Märkten ergeben sich neue Schutzmöglichkeiten. Positiv ist auch die weitere Harmonisierung auf europäischer Ebene. Offen bleibt jedoch, wie mit KI-generierten Designs – etwa synthetischen Stimmen oder Geräuschen – umgegangen wird. Hier sind weitere Schritte notwendig. Dennoch: Die Reform ist ein wichtiger Impuls für ein modernes, anwendungsorientiertes Designrecht in Europa.
Autor: Jens von der Thüsen, Rechtsanwalt und Partner bei Grant Thornton