Gericht verbietet LinkedIn Datenschutzverstöße

Linkedin
Bildquelle: BongkarnGraphic / Shutterstock.com

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass das soziale Netzwerk LinkedIn bestimmte Datenschutzpraktiken einstellen muss. So untersagte das Gericht LinkedIn, auf seiner Webseite mitzuteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert.

Zudem darf LinkedIn das Profil eines Mitglieds nicht mehr standardmäßig auf anderen Webseiten und Anwendungen sichtbar machen. Die Klage wurde vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereicht.

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Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv, betonte, dass die Aktivierung der „Do-Not-Track“-Funktion im Browser eine „klare Botschaft der Verbraucher“ sei: Sie möchten nicht, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird. LinkedIn hatte zuvor auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es solche DNT-Signale ignoriert, was zur Auswertung personenbezogener Daten wie IP-Adressen und Webseitennutzung auch von Drittanbietern führen kann.

Das Gericht stellte fest, dass die Mitteilung von LinkedIn irreführend war und suggerierte, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden, und ein DNT-Signal stelle einen wirksamen Widerspruch dar.

In einem weiteren Punkt der Klage war der vzbv ebenfalls erfolgreich. Das Gericht untersagte LinkedIn, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren, die das persönliche Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder und außerhalb des Netzwerkes öffentlich sichtbar machte. Die Richter stellten klar, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfüllt.

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Bereits im vergangenen Jahr hatte das Gericht LinkedIn verboten, E-Mail-Einladungen an Nichtmitglieder zu versenden, die der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt haben. Außerdem wurden mehrere Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens für unzulässig erklärt, darunter Klauseln, die besagen, dass nur die englische Vertragsfassung verbindlich ist und Rechtsstreitigkeiten nur in Dublin ausgetragen werden dürfen.

Lars

Becker

Redakteur

IT Verlag GmbH

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